§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
(1 Beitrag mit § 823 BGB – Schadensersatzpflicht)
§ 823 BGB enthält die zentrale deliktische Schadensersatznorm und ist auch im Mietrecht relevant, wenn außerhalb vertraglicher Pflichten Rechtsgüter verletzt werden.
§ 823 Schadensersatzpflicht
- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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