Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert. So urteilte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 20. Juni 2013 (BGH IX ZR 310/12, siehe Leitsatz).
In seiner Entscheidung verwies der BGH auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, aus dem die Begründung für die Unpfändbarkeit des Anspruches folgt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012, BSG B 14 AS 188/11 R). Das Bundessozialgericht führte im Hinblick auf die Vorschriften des SGB II alter Fassung sinngemäß aus, dass die Rückzahlung eines Nebenkostenguthabens an einen Hilfeempfänger gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II die Leistungen an den Hilfeempfänger im Folgemonat mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen (siehe oben Bundessozialgericht):
… Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste …
Ob im Ergebnis aus der Unpfändbarkeit der Forderung auch ein Aufrechnungsverbot folgt, hat das Bundessozialgericht zwar unbeantwortet gelassen (siehe Rdnr. 18). Allerdings folgt aus § 394 S. 1 BGB, dass eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB unzulässig ist, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Die Unpfändbarkeit der Forderung eines Guthabens aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundessozialgericht aber ausdrücklich angenommen.
1. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Die Unpfändbarkeit eines Betriebskosten- oder Heizkostenguthabens steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Ausgestaltung der Abrechnung sowie mit der Anrechnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für die rechtliche Einordnung sind daher sowohl die Besonderheiten der Heizkostenabrechnung als auch die Folgen fehlender oder fehlerhafter Abrechnungen zu beachten.

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