Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Das Wohnrecht im Todesfall

VG Wort - ZählpixelEin Wohnrecht erlaubt dem Begünstigten, in einer Immobilie zu wohnen, ohne Eigentümer zu sein. Es kann schuldrechtlich vereinbart oder dinglich im Grundbuch abgesichert werden.

Im Erbfall entstehen jedoch häufig Unsicherheiten. Entscheidend ist, ob das Wohnrecht nur vertraglich vereinbart oder grundbuchlich gesichert wurde – und wer verstorben ist: der Eigentümer oder der Wohnrechtsberechtigte.

Welche Arten von Wohnrechten gibt es? Welche Unterschiede bestehen zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Wohnrecht? Was gilt im Todesfall – insbesondere gegenüber Erben?

  • 1. Schuldrechtliches und dingliches Wohnrecht
  • 2. Unentgeltliches und entgeltliches Wohnrecht
  • 3. Befristetes und lebenslanges Wohnrecht
  • 4. Wohnrecht im Todesfall
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Schuldrechtliches und dingliches Wohnrecht

Es sind zwei Grundformen zu unterscheiden:

a) Schuldrechtliches Wohnrecht

Ein Wohnrecht kann rein vertraglich vereinbart werden. Eine besondere Form ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch dringend anzuraten.

Ein solches Wohnrecht wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Wird die Immobilie verkauft, ist der Erwerber grundsätzlich nicht gebunden.

b) Dingliches Wohnrecht

Ein dingliches Wohnrecht wird gemäß § 1093 BGB als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Der Berechtigte darf das Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers selbst nutzen. Das Recht ist höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.

Gemäß § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB finden zahlreiche Vorschriften über den Nießbrauch entsprechende Anwendung.

Ein Vorteil des dinglichen Wohnrechts besteht darin, dass es auch gegenüber Erwerbern und Erben fortbesteht. Die Veräußerung der Immobilie wird dadurch erheblich erschwert.

Das Wohnrecht endet regelmäßig mit dem Tod des Berechtigten.

2. Unentgeltliches und entgeltliches Wohnrecht

Ein Wohnrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich ausgestaltet sein.

Wird ein Wohnrecht unentgeltlich gewährt, ist es regelmäßig als Leihe einzuordnen. Es gelten die Vorschriften der § 598 BGB.

Ist die Dauer der Leihe nicht bestimmt, kann der Verleiher die Sache gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückfordern.

Ein schuldrechtliches Wohnrecht bietet daher keinen mit dem Mietrecht vergleichbaren Kündigungsschutz.

3. Befristetes und lebenslanges Wohnrecht

Ein Wohnrecht kann befristet vereinbart werden und endet dann automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Häufig wird ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, etwa zugunsten eines Lebenspartners oder eines Elternteils. Damit soll verhindert werden, dass die berechtigte Person im Erbfall aus der Immobilie gedrängt wird.

Ob diese Absicherung tatsächlich funktioniert, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob das Wohnrecht dinglich im Grundbuch gesichert wurde.

4. Wohnrecht im Todesfall

Im Todesfall ist zu unterscheiden, wer verstorben ist.

a) Tod des Eigentümers

Ein dinglich gesichertes Wohnrecht bleibt bestehen. Die Erben treten in die Rechtsstellung des Eigentümers ein und müssen das Wohnrecht gegen sich gelten lassen.

Ein bloß schuldrechtliches Wohnrecht kann hingegen im Falle eines Eigentumswechsels an Bedeutung verlieren, wenn keine entsprechende Bindung vereinbart wurde.

Gerade bei Lebenspartnern ohne Miteigentum ist daher die grundbuchliche Absicherung regelmäßig vorzugswürdig.

b) Tod des Wohnrechtsberechtigten

Das Wohnrecht ist grundsätzlich höchstpersönlich und endet mit dem Tod des Berechtigten.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Eigentümer oder die Erbengemeinschaft die Herausgabe verlangen.

c) Räumungsfrist und praktische Umsetzung

In der Praxis stellt sich häufig die Frage nach einer Räumungsfrist.

Ein gesetzlicher Automatismus besteht nicht. Häufig wird jedoch eine einvernehmliche Übergangsregelung getroffen.

Kommt es zu Streitigkeiten, kann eine gerichtliche Räumungsklage erforderlich werden. Zur Durchsetzung eines Räumungstitels und zur sogenannten Berliner Räumung vgl. den Überblick zur Beendigung des Mietverhältnisses und zur Räumung.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Wie Kündigung, Räumung und Herausgabe rechtlich einzuordnen sind und welche Folgen sich im Streitfall ergeben, zeigen die folgenden Beiträge.

  • roter Stempel mit Aufschrift Kündigung

    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung

    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...

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  • Räumungsklage im Mietrecht: Ablauf, Voraussetzungen und Kosten

    Räumungsklage im Mietrecht: Voraussetzungen nach Kündigung, Ablauf vor dem Amtsgericht, Räumungsurteil, Vollstreckung (§ 885a ZPO) und Streitwert nach § 41 GKG.

    … | mehr
  • Briefumschlag mit Aufschrift Kündigung

    Außerordentliche Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln – § 543, § 569 BGB

    Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Mietmängeln möglich? Voraussetzungen, Fristsetzung/Abmahnung, Gesundheitsgefährdung (§ 569 BGB) und Musterschreiben.

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  • zwei Männer drücken von verschiedenen Seiten gegen Würfel mit Paragrafenzeichen

    Berliner Räumung

    § 885 a ZPO regelt die sogenannte Berliner Räumung ... | Der Vermieter verschafft sich den Besitz an den Mieträumen und erklärt sein Vermieterpfandrecht ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 598 BGB · § 604 BGB · § 1093 BGB.

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