Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Mietrecht - Einführung▸1. Schönheitsreparaturen

Zum Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen bei Vertragsende

VG Wort - ZählpixelViele Mietverträge enthalten Renovierungsverpflichtungen gerade für die Zeit des Vertragsendes:

„Bei Vertragsende muss die Wohnung renoviert übergeben werden, ohne dass es darauf ankommt, wie die Wohnung aussieht oder wann die letzten Renovierungsarbeiten vorgenommen wurden“.

Solche Renovierungsklauseln sind nichtig. Sie benachteiligen den Mieter unangemessen, § 307 BGB.

Hingegen gibt es natürlich auch wirksame Renovierungsklauseln „Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen“. Mit ihr werden die Renovierungsarbeiten während der Mietdauer auf den Mieter übertragen. Zu den Schönheitsreparaturen fallen unter anderem das Tapezieren und das Anstreichen.

Sind tatsächlich Renovierungsarbeiten bei Vertragsende fällig und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nach den § 280 BGB, § 281 BGB Schadenersatz beanspruchen.

Für einen Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Vertragsende müssen allerdings die folgenden Punkte erfüllt sein:

  1. Der Vermieter muss den Mieter zur Bewirkung der Leistung auffordern. Neben der konkreten Aufforderung zur Durchführung bestimmter Arbeiten ist der genaue Zustand der Mieträumlichkeiten zu beschreiben.

    Zur wirksamen Aufforderung genügt nicht die Aufforderung „die Wohnung zu renovieren“. Einzelne Beanstandungen und konkrete Mängel sind zu bezeichnen.
  2. Es muss eine angemessene Frist zur Durchführung der Renovierungsarbeiten gesetzt werden, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese wird in der Regel bei 10 Tagen liegen, bei einer vollständigen Renovierung bei etwa zwei Wochen.

    Nur ausnahmsweise ist die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies gilt z. B., wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen.
  3. Neben der Durchführung der Reparaturen umfasst der Schadenersatzanspruch auch den Mietausfall. Zu fordern ist die Darlegung und der Beweis dafür, dass bei ordnungsgemäßer Renovierung die Räume an einen bereits vorhandenen dritten Mieter vermietet werden konnten bzw. dass bestimmte Interessenten aufgrund der vorhandenen Mängel die Wohnung nicht mieteten.

Wenn Schäden aufgrund technischer Mängel des Hauses oder auf Grund eines Wasserschadens nicht auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, fehlt es überhaupt an der Fälligkeit der Ansprüche zur Durchführung der Renovierung.

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Ob Schönheitsreparaturen wirksam übertragen wurden, welche Einzelfälle die Rechtsprechung unterscheidet und wann überhaupt Schadensersatz verlangt werden kann, zeigen die folgenden Beiträge:

  • Schönheitsreparaturen in der Rechtsprechung des BGH

    Schönheitsreparaturen in der Rechtsprechung des BGH ... | ... zum Begriff der Schönheitsreparatur, zu den Fristen der Durchführung etc. ...

    … | mehr
  • Dübellöcher als Schönheitsreparaturen – vertragsgemäßer Gebrauch

    Nach Ansicht vieler Gerichte gehören Dübellöcher in den Wänden zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, um übliche Einrichtungen anzubringen ...

    … | mehr
  • blank

    Rauchen – Schadenersatz wegen erforderlichem Neutapezieren?

    ... der Vermieter kann die Beseitigung der Folgen des Rauchens über eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen verlangen, nicht aber über Schadenersatz ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 280 BGB · § 281 BGB · § 286 BGB · § 249 BGB · § 307 BGB · § 535 BGB · § 538 BGB · § 546 BGB · § 548 BGB.

2 Leserfragen & anwaltliche Einordnung – zum Thema Schönheitsreparaturen

  1. Kristin Bonitz says

    08.11.2011

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich an mit der Bitte um Auskunft an Sie. Dazu möchte ich Ihnen kurz meinen Fall schildern. Ich habe Ende Juli den Mietvertrag meiner 2-Zimmerwohnung fristgerecht zum 31.10.2011 gekündigt. Daraufhin hat sich über die Hausverwaltung eine Maklerin mit mir in Verbindung gesetzt zur Wohnungsbegutachtung und um Besichtigungen für Neumieter durchzuführen. Mit der Maklerin wurde besprochen das die Wohnung unrenoviert weitervermietet werden soll. Da ich frühzeitig meine neue Wohnung beziehen konnte habe ich die Schlüssel schon am 30.09.2011 der Hausverwaltung übergeben können. Die Wohnung habe ich besenrein hinterlassen, so hatte nun die Maklerin einen Monat völlig freien Zugang zur Wohnung um Besichtigungen durchzuführen. Gestern am 07.11.2011 erhielt ich nun den Anruf der Maklerin, sie habe die Wohnung aufgrund der farbig gestrichenen und teilweise mit Mustertapete gestalteten Wände keinen Nachmieter finden können. Nun soll ich die komplette Wohnung eine Woche nach Beendigung des Mietvertrages renovieren oder für die Kosten einer Malerfirma aufkommen. Darf mein Vermieter mich jetzt noch zur Renovierungsarbeiten auffordern? Ich habe das Gefühl, dass mein ehemaliger Vermieter die Wohnung auf meine Kosten renovieren möchte, schließlich hat er sich im letzten Monat wo die Wohnung leer stand und ich noch die Möglichkeit zur Renovierung hatte nicht gemeldet.
    Ich hoffe Sie können mir bei meinem Problem behilflich sein.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.11.2011

      Hallo Frau Bonitz,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts keine verbindliche Lösung anbieten kann.

      Ein Lösung dürfte unter anderem schon davon abhängen, ob Sie zur Renovierung gemäß dem Mietvertrag überhaupt verpflichtet sind. Weiter ist mir nicht ganz klar, welche Rolle die Maklerin hatte und ob und was Sie mit Ihnen anlässlich der „Wohnungsbegutachtung“ abgesprochen hat.

      Ohne die Vorlage von Unterlagen und ohne genauere Kenntnisse der im Einzelnen getroffen Absprachen kann ich Ihnen leider keine Lösung anbieten …

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten

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