Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Mietrecht - Einführung▸1. Schönheitsreparaturen

Dübellöcher als Schönheitsreparaturen

VG Wort - ZählpixelNach Ansicht vieler Gerichte gehören Dübellöcher in den Wänden zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, um übliche Einrichtungen wie Handtuchhalter, Spiegel usw. anzubringen.

Hinweis:

Zum Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs vergleiche den Beitrag:

  • vertragsgemäßer Gebrauch – Erhaltenspflicht des Vermieters, Mangel der Mietsache

    Die Mietvertragsparteien können und sollen möglichst den vertraglichen Zustand ausdrücklich vereinbaren. …| mehr

Wenn der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, so kann er z. B. nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Urteil vom 10. Januar 2002, 61 S 124/01) auch nicht dazu verpflichtet werden, Dübellöcher zu verschließen:

Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2002, 61 S 124/01, Leitsätze

Das Anbringen von Dübellöchern im Bad entspricht – in angemessenem Umfang – jedenfalls dann dem vertragsgemäßen Gebrauch, wenn das Bad ohne die üblichen Installationen (wie Papierhalter, Seifenschale, Handtuchhalter, Spiegel oder Spiegelschrank) vermietet wird.
Das Anbringen der Dübellöcher ist dann eine Pflichtverletzung, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt wird. Die Löcher müssen daher soweit wie möglich in die Fugen eingebracht werden.

Sind die Schönheitsreparaturen gemäß Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt, so hat er die Dübel vor Durchführung der Streicharbeiten zu entfernen und die Dübellöcher fachgerecht zu verschließen. Darüber hinaus sind weitere Arbeiten nur im Ausnahmefall erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hatte zu der Problematik von Dübellöchern bereits in einem Urteil vom 20. Januar 1993 (VIII ZA 10/92) folgende Ausführungen zu einer Mietvertragsklausel getroffen, nach der der Mieter verpflichtet wurde, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige Kacheln zu ersetzen:

Urteil des BGH vom 20. Januar 1993, VIII ZA 10/92 zu 6.

…

6. § 16 Nummer 4c letzter Satz des Mietvertrages

a) Hierzu führt das Berufungsgericht aus, es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass der Mieter Dübel setzen und Kacheln, insbesondere in Bädern und in der Küche, anbohren dürfe. Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters sei das verkehrsübliche Maß. Soweit der Vermieter es unterlassen habe, in einem Bad die Halterung für die üblichen Installationsgegenstände wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter anzubringen, sei der Mieter berechtigt, dies nachzuholen.

b) Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Die Klausel verwirklicht einseitig das Vermieterinteresse wenn sie dem Mieter die Beseitigung von Dübeln und Bohrlöchern auch in den Fällen auferlegt, in denen ihr Anbringen zum vertragsgemäßen Gebrauch unerlässlich war. …

…

Beitrag vom 06.09.2016, aktualisiert am 02.01.2024

mehr zum Thema:

Auf der folgenden Einführungsseite liste ich den obigen Beitrag mit 40 weiteren Beiträgen zu allgemeinen mietrechtlichen Fragen systematisch geordnet auf:
  • Allgemeines Mietrecht in StichwortenAllgemeines Mietrecht - Einführung

    1. Schönheitsreparaturen ... | 2. Tierhaltung ... | 3. Mietsicherheiten, ... | 4. Mieterhöhung ... | 5. Geschäftsraummiete ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Allgemeinen Mietrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – …

    Der Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ... ... | mehr

  • Leiter mit Farbrolle und Eimer Rauchen – Schadenersatz wegen erforderlichem Neutapezieren …

    ... der Vermieter kann die Beseitigung der Folgen des Rauchens über eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen verlangen, nicht aber über Schadenersatz ... ... | mehr

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    Eine Klausel, die dem Mieter einer renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam. ... ... | mehr


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