Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Einführung
      • 1. Schönheitsreparaturen
      • 2. Tierhaltung
      • 3. Mietsicherheiten
      • 4. Mieterhöhung
      • 5. Geschäftsraummiete
      • 6. Kleinreparaturklausel
      • 7. Räumung
      • 8. Kosten und Gebühren im Mietrecht
      • 9. Allgemein
    • Mietmängel – Einführung
      • 1. Zum Begriff des Mangels
      • 2. Mangelanzeige
      • 3. Minderung, Schadenersatz, …
      • 4. Einzelne Fallgruppen
      • 5. Allgemeine Fragestellungen
    • Beendigung des Mietverhältnisses – …
      • 1. Kündigungstatbestände
      • 2. Form und Frist der Kündigung
      • 3. Räumung
      • 4. Allgemeine Fragestellungen
    • Betriebskosten – Einführung
      • 1. Begriff, Abgrenzung
      • 2. Betriebskostenarten
      • 3. Vereinbarungen
      • 4. Umlagemaßstab
      • 5. Vorauszahlungen
      • 6. Abrechnung
      • 7. Einwendungsausschluss
      • 8. Allgemeine Fragestellungen
    • Wohnungseigentumsrecht – Einführung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Mietrecht - Einführung▸9. Allgemein

Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB

Beitrag vom 12.07.2017, aktualisiert am 25.07.2023; keine Kommentare

VG Wort - ZählpixelZum Nachteil des Wohnraummieters dürfen dessen Rechte auf Ausübung der Aufrechnung gemäß §§ 387 Voraussetzungen
 
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 387
ff. BGB und eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
 
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 320 BGB
oder § 273 Zurückbehaltungsrecht
 
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 273 BGB
nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter muss die Geltendmachung der Rechte allerdings vorher ankündigen.

1. Ausschließung oder Beschränkung der Aufrechnung2. Ankündigung der Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Ausschließung oder Beschränkung der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechtes

Zum Nachteil des Mieters dürfen die Rechte des Mieters nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Betroffen sind Schadenersatzansprüche aus § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
 
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 536 a Abs. 1 BGB
, Aufwendungsersatzansprüche aus § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
 
(1) …
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 536 a Abs. 2 BGB
und § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
 
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 539 BGB
sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel bezahlter Miete.

2. Ankündigung der Aufrechnung und Zurückbehaltung

Bei der Ausübung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts im Wohnraummietrecht ist der Wortlaut des § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
 
(1) …
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 b Abs. 2 BGB
zu beachten:

§ 556 b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
  • …
  • (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 
Gemäß § 556 b Abs. 2 S. 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter das Aufrechnungsverlangen und das Zurückbehaltungsrecht in Textform anzeigen.

Bei anwaltlicher Vertretung muss eine Originalvollmacht beigefügt werden. Die Absicht zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung ist mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, vgl. § 556 b Abs. 2 S. 1 BGB. Eine verspätete Anzeige wird so ausgelegt, dass sie zu dem Zeitpunkt fällig wird, der bei Zugang fristgemäß wäre. Bei beendetem Mietverhältnis ist die Anzeige überflüssig (vgl. z. B. Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deBGH, Urteil vom 12. Januar 2000, XII ZA 21/99):

Urteil des BGH, Urteil vom 12. Januar 2000, XII ZA 21/99

Die in … des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts …

Wurde die Aufrechnung bzw. das Zurückbehaltungsrecht erklärt, so kann der Mieter dies dem Zahlungsverlangen des Vermieters entgegenhalten. Der Mieter hat den Zugang der Aufrechnungserklärung bzw. der Erklärung zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts als auch die der Aufrechnung und dem Zurückbehaltungsrecht begründenden Umstände nachzuweisen. Beim Mangel gehört dazu auch das Inverzugsetzen und das Bestehen des Mangels.

Muster

… sollte der Betrag binnen der gesetzten Frist nicht bei mir eingehen, werde ich ihn bei einer nächsten Mietzahlung, die später als einen Monat nach Zugang dieses Schreibens fällig wird, verrechnen und von der Mietzahlung zum Abzug bringen, …

Beachte!

§ 556 b Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus § 579 Abs. 2 BGB.

Gewerbemietverträge enthalten oft formularmäßige Einschränkungen der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechtes. Dies ist weitgehend zulässig.


mehr zum Thema:

Auf der folgenden Einführungsseite liste ich den obigen Beitrag mit 40 weiteren Beiträgen zu allgemeinen mietrechtlichen Fragen systematisch geordnet auf:
  • Allgemeines Mietrecht in StichwortenAllgemeines Mietrecht - Einführung

    1. Schönheitsreparaturen ... | 2. Tierhaltung ... | 3. Mietsicherheiten, ... | 4. Mieterhöhung ... | 5. Geschäftsraummiete ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Allgemeinen Mietrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • blank Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – …

    Der Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ... ... | mehr

  • Männchen mit Schlips neben vertikalem Schriftzug "Info" Das Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Mieters …

    ... Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB und Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gemäß § 320 BGB bei Mietmängeln ... | ... zur Geltendmachung und zur Höhe ... | mehr

  • blank Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen

    Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen ... Dies entschied der für Bankrecht zuständige Senat des Oberlandesgerichts Koblenz ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Mietrecht in StichwortenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

zwei rote Paragrafen vor Gesetzbuch

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Ende