Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die besenreine Rückgabe der Mietsache

VG Wort - ZählpixelDer Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem besenreinen Zustand zurückzugeben. Einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag bedarf es dazu nicht. Die Pflicht ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB.

In § 546 Abs. 1 BGB heißt es zwar nur, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Er ist aber verpflichtet, die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen Zustand“ zurückzugeben.

1. Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand?2.Was muss der Mieter tun bzw. nicht tun?a) Fensterb) Grundreinigungc) Heizkörper, Fenster, Türen …3. Weiterführende Beiträge und Rechtsgrundlagen

1. Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand?

Zum ordnungsgemäßen Zustand gehört die Reinigung der Wohnung (vergleiche BGH vom 30. Oktober 1984, VIII ARZ 1/84).

Die Mietsache ist dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich bei Beendigung des Mietvertrages befindet. Der Vermieter ist es, der die Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat.

Vertragsgemäße Veränderungen und Verschlechterungen hat der Mieter nicht zu vertreten, § 538 BGB.

Zur Erfüllung der Reinigungspflicht genügt gemäß dem BGH – ist eine besondere mietvertragliche Regelung nicht vereinbart – die „besenreine Übergabe“ der Mietsache. Aber auch der Begriff der „besenreine Übergabe“ ist nicht ausdrücklich geregelt. Zum Begriff „besenrein“ führt der BGH in einem Urteil vom 28. Juni 2006, BGH VIII ZR 124/05, aus:

Urteil des BGH vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05, (Leitsatz zu b)
  • a) …
  • b) Die Verpflichtung zur „besenreinen“ Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.

2. Was muss der Mieter tun bzw. nicht tun?

a) Fenster

Fenster müssen nicht geputzt werden.

s. o., Urteil des BGH vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05, (Rdnr. 7)
  • …
  • [7] Schadensersatz wegen einer Reinigung der Fenster schuldeten die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Abnutzung durch „Nikotineinwirkung“ noch aufgrund ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung in besenreinem Zustand. Danach schulde der Mieter nur die Beseitigung groben Schmutzes.
  • …

b) Grundreinigung

Zu einer Grundreinigung ist der Mieter nicht verpflichtet. Der Mieter muss Staubsaugen und Kehren und „Wischen“. Dies gilt insbesondere für Sanitäranlagen (vgl. dazu unten zu 3. die Ausführungen des OLG Düsseldorf).

c) Heizkörper, Fenster, Türen …

Heizkörper, Fenster und Türen muss er abwischen. Dazu führt das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 1. Oktober 2009 aus (OLG Düsseldorf I 10 U 58/09):

s. o., Urteil des OLG Düsseldorf vom 1. Oktober 2009, OLG Düsseldorf I 10 U 58/09, (Rdnr. 11)
  • …
  • [11] Nur ergänzend vermerkt der Senat, dass die Beklagte mangels vertraglicher Abrede auch nicht zu einer Grundreinigung von Sanitäranlagen verpflichtet war. Ist der Mieter nur verpflichtet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt zu übergeben, handelt es sich lediglich um eine übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz etwa durch Staubsaugen. Sie ergibt sich aus der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen und entspricht dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern Türen und Sanitäranlagen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2009, 111 = GuT 2008, 484 = Mk 2009, 40 = WuM 2009, 225 – BGH XII ZR 15/07). Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Reinigungspflicht setzt ein Vorgehen des Vermieters gegen den Mieter nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB voraus. Auch hieran fehlt es.
  • [12] …

Wie sich die Anforderungen gemäß dem OLG Düsseldorf zu den Anforderungen des BGH in dem oben genannten Urteil zu dem „Fensterputzen“ verhalten, wird nicht ganz deutlich:

Der BGH führt in den Gründen des Urteils von 2006 u. a., Fenster seien nicht zu putzen (s. o. BGH, Rdnr. 7). Das OLG Düsseldorf fordert ein „Abwischen“ der Fenster. „Umfangreiche Schadenersatzansprüche“ des Vermieters gegen den Mieter wegen eines „Nichtabwischens“ bzw. einer Verletzung der Reinigungspflicht gemäß § 280 Abs. 3 BGB und § 281 Abs. 1 BGB dürften allerdings nicht entstehen: Wenn insgesamt (nur) die Beseitigung „grober Verschmutzungen“ bei Rückgabe der Mietsache gefordert wird, dann muss ein Mieter nicht für „glasklare Verhältnisse“ sorgen. Ein „Abwischen“ genügt.

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Die Pflicht zur „besenreinen“ Rückgabe betrifft vor allem den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe. In der Praxis schließen sich daran häufig Folgefragen an: Welche Rechte hat der Vermieter bei verspäteter Rückgabe (Nutzungsentschädigung), welche Pflichten bestehen zum Rückbau von Einrichtungen und wie sind Sonderkonstellationen zu behandeln, in denen neben dem Wohnraum weitere Flächen wie Garage oder Stellplatz mitvermietet sind.

  • Schlüsselbund

    Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

    § 546 a BGB regelt einen Entschädigungsanspruch des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt ...

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  • Leiter mit Farbrolle und Eimer

    Pflicht zum Rückbau – Herstellung des ursprünglichen Zustandes

    ... den Mieter trifft bei Rückgabe der Mietsache eine Pflicht zum Rückbau von Einrichtungen - die Nichterfüllung der Pflicht kann zum Schadenersatz führen ...

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  • Paragrafensymbol mit roter Tafel Mietrecht

    Mietverträge über Garagen, Stellplätze, Gärten

    ... werden Garagen lediglich neben Wohnraum vermietet, ist eine Teilkündigung in der Regel nicht möglich ... | einheitlicher Vertrag ... | zwei Verträge ...

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§ 535 BGB · § 538 BGB · § 546 BGB · § 546a BGB · § 280 BGB · § 281 BGB

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