Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Beendigung des Mietverhältnisses - Einführung▸4. allgemeine Fragestellungen

Die besenreine Rückgabe der Mietsache

Beitrag vom 07.03.2023, aktualisiert am 10.12.2023; keine Kommentare

VG Wort - ZählpixelDer Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem besenreinen Zustand zurückzugeben. Einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag bedarf es dazu nicht. Die Pflicht ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB.

In § 546 Rückgabepflicht des Mieters
 
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 546 Abs. 1 BGB
heißt es zwar nur, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Er ist aber verpflichtet, die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen Zustand“ zurückzugeben.

1. Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand?2.Was muss der Mieter tun bzw. nicht tun?a) Fensterb) Grundreinigungc) Heizkörper, Fenster, Türen …

1. Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand?

Zum ordnungsgemäßen Zustand gehört die Reinigung der Wohnung (vergleiche BGH vom 30. Oktober 1984, VIII ARZ 1/84).

Die Mietsache ist dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich bei Beendigung des Mietvertrages befindet. Der Vermieter ist es, der die Mietsache gemäß § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
 
(1) … Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB
während der Mietzeit zu erhalten hat.

Vertragsgemäße Veränderungen und Verschlechterungen hat der Mieter nicht zu vertreten, § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
 
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 538 BGB
.

Zur Erfüllung der Reinigungspflicht genügt gemäß dem BGH – ist eine besondere mietvertragliche Regelung nicht vereinbart – die „besenreine Übergabe“ der Mietsache. Aber auch der Begriff der „besenreine Übergabe“ ist nicht ausdrücklich geregelt. Zum Begriff „besenrein“ führt der BGH in einem Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05, aus:

Urteil des BGH vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05, (Leitsatz zu b)
  • a) …
  • b) Die Verpflichtung zur „besenreinen“ Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.

2. Was muss der Mieter tun bzw. nicht tun?

a) Fenster

Fenster müssen nicht geputzt werden.

s. o., Urteil des BGH vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05, (Rdnr. 7)
  • …
  • [7] Schadensersatz wegen einer Reinigung der Fenster schuldeten die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Abnutzung durch „Nikotineinwirkung“ noch aufgrund ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung in besenreinem Zustand. Danach schulde der Mieter nur die Beseitigung groben Schmutzes.
  • …

b) Grundreinigung

Zu einer Grundreinigung ist der Mieter nicht verpflichtet. Der Mieter muss Staubsaugen und Kehren und „Wischen“. Dies gilt insbesondere für Sanitäranlagen (vgl. dazu unten zu 3. die Ausführungen des OLG Düsseldorf).

c) Heizkörper, Fenster, Türen …

Heizkörper, Fenster und Türen muss er abwischen. Dazu führt das Bild: zum Urteilwww.justiz.nrw.deOLG Düsseldorf in einem Urteil vom 1. Oktober 2009 aus:

s. o., Urteil des OLG Düsseldorf vom 1. Oktober 2009, I-10 U 58/09, (Rdnr. 11)
  • …
  • [11] Nur ergänzend vermerkt der Senat, dass die Beklagte mangels vertraglicher Abrede auch nicht zu einer Grundreinigung von Sanitäranlagen verpflichtet war. Ist der Mieter nur verpflichtet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt zu übergeben, handelt es sich lediglich um eine übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz etwa durch Staubsaugen. Sie ergibt sich aus der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen und entspricht dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern Türen und Sanitäranlagen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2009, 111 = GuT 2008, 484 = Mk 2009, 40 = WuM 2009, 225 – XII ZR 15/07). Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Reinigungspflicht setzt ein Vorgehen des Vermieters gegen den Mieter nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB voraus. Auch hieran fehlt es.
  • [12] …

Wie sich die Anforderungen gemäß dem OLG Düsseldorf zu den Anforderungen des BGH in dem oben genannten Urteil zu dem „Fensterputzen“ verhalten, wird nicht ganz deutlich:

Der BGH führt in den Gründen des Urteils von 2006 u. a., Fenster seien nicht zu putzen (s. o. BGH, Rdnr. 7). Das OLG Düsseldorf fordert ein „Abwischen“ der Fenster. „Umfangreiche Schadenersatzansprüche“ des Vermieters gegen den Mieter wegen eines „Nichtabwischens“ bzw. einer Verletzung der Reinigungspflicht gemäß §§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
 
…
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 280 Abs. 3
, § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
 
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
281 Abs. 1 BGB
dürften allerdings nicht entstehen: Wenn insgesamt (nur) die Beseitigung „grober Verschmutzungen“ bei Rückgabe der Mietsache gefordert wird, dann muss ein Mieter nicht für „glasklare Verhältnisse“ sorgen. Ein „Abwischen“ genügt.


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