1. Ist die Bestellung eines Verwalters zwingend?
Ein Verwalter muss nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zwingend bestellt werden.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern sowie dem Verwalter und gegebenenfalls einem Verwaltungsbeirat, § 20 Abs. 1 WEG.
Die Bestellung eines Verwalters ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Insbesondere kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften verzichten gelegentlich auf die Bestellung eines externen Verwalters und organisieren die Verwaltung selbst.
2. Anspruch auf Bestellung eines Verwalters
Die Bestellung eines Verwalters kann allerdings nicht dauerhaft ausgeschlossen werden.
Gemäß § 20 Abs. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer die ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Dazu gehört regelmäßig auch die Bestellung eines Verwalters.
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Bestellung gemäß § 21 Abs. 4 WEG gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Verwalter kann auch aus dem Kreis der Wohnungseigentümer bestellt werden.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Die Bestellung eines Verwalters steht im Zusammenhang mit Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Haftung des Verwalters sowie der Durchsetzung von Ansprüchen innerhalb der Gemeinschaft.

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