Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Einführung
      • 1. Schönheitsreparaturen
      • 2. Tierhaltung
      • 3. Mietsicherheiten
      • 4. Mieterhöhung
      • 5. Geschäftsraummiete
      • 6. Kleinreparaturklausel
      • 7. Kosten und Gebühren im Mietrecht
      • 8. Allgemein
    • Mietmängel – Einführung
      • 1. Zum Begriff des Mangels
      • 2. Mangelanzeige
      • 3. Minderung, Schadenersatz, …
      • 4. Einzelne Fallgruppen
      • 5. Allgemeine Fragestellungen
    • Beendigung des Mietverhältnisses – …
      • 1. Kündigungstatbestände
      • 2. Form und Frist der Kündigung
      • 3. Räumung
      • 4. Allgemeine Fragestellungen
    • Betriebskosten – Einführung
      • 1. Begriff, Abgrenzung
      • 2. Betriebskostenarten
      • 3. Vereinbarungen
      • 4. Umlagemaßstab
      • 5. Vorauszahlungen
      • 6. Abrechnung
      • 7. Einwendungsausschluss
      • 8. Allgemeine Fragestellungen
    • Wohnungseigentumsrecht – Einführung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Beendigung des Mietverhältnisses - Einführung▸3. Räumung

Haftung des Vermieters bei „kalter“ Wohnungsräumung

VG Wort - ZählpixelDer Vermieter, der eine Wohnung eigenmächtig ohne eine entsprechende Einwilligung des Mieters räumt, setzt sich dem erheblichen Risiko aus, dass der Mieter zumindest einen „Mindestschaden“ unter vereinfachten Bedingungen geltend machen kann. Dies kann sogar dann gelten, wenn der Mieter unbekannten Aufenthaltes ist.

Ein Mieter, der an einen unbekannten Aufenthaltsort verschwindet und einen Teil seines Hausrates zurücklässt, könnte durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen, dass er seine Rechte an Wohnung und Hausrat aufgibt. So könnte es dem Vermieter erlaubt sein, die Räumung ohne Räumungstitel zu bewirken. Dies könnte im beiderseitigen Interesse sein. Sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter würden Kosten der Räumungsklage erspart bleiben.

Demgegenüber führt allerdings der BGH in einem Urteil vom 14. Juli 2010 (BGH VIII ZR 45/09) deutlich aus, dass der Vermieter auch in diesen Fällen ggf. durch öffentliche Zustellung der Räumungsklage einen Räumungstitel schaffen sollte, um dem Vorwurf der unerlaubten Selbsthilfe zu entgehen. Die unerlaubte Selbsthilfe begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters, der schnell zu eventuell hohen Ersatzansprüchen des Mieters führen kann (s. o., BGH):

Urteil des Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09, Rdnr. 9

Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen jedenfalls solange, wie der Mieter seinen an der Wohnung bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Vermieter über die vom Amtsgericht herangezogenen Vorschriften hinaus sogar verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet (Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 – VIII ZR 326/02). Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und/oder das Mietverhältnis wirksam gekündigt und dadurch ein vertragliches Besitzrecht des Mieters entfallen ist. Vielmehr ist der Vermieter auch in diesen Fällen verpflichtet, sich – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel zu beschaffen und zwecks rechtmäßiger Besitzverschaffung aus diesem vorzugehen.

Beachte!

Die Gefahr bei der eigenmächtigen Räumung durch den Vermieter, dass ein Gericht dem findigen Mieter einen Schadenersatzanspruch zumindest in Höhe eines „Mindestschadens“ einräumt, sollte selbst in dem Fall des Verschwindens des Mieters an einen unbekannten Aufenthaltsort bedacht werden.

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Wer als Vermieter eine eigenmächtige Räumung erwägt, sollte die Unterschiede zur titulierten Räumung, zur Berliner Räumung sowie zu kündigungsrechtlichen Konstellationen genau kennen. Die folgenden Beiträge vertiefen angrenzende Problemfelder:

  • zwei Männer drücken von verschiedenen Seiten gegen Würfel mit Paragrafenzeichen

    Berliner Räumung

    § 885 a ZPO regelt die sogenannte Berliner Räumung ... | Der Vermieter verschafft sich den Besitz an den Mieträumen und erklärt sein Vermieterpfandrecht ...

    … | mehr
  • Briefumschlag mit Aufschrift Kündigung

    Außerordentliche Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln – § 543, § 569 BGB

    Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Mietmängeln möglich? Voraussetzungen, Fristsetzung/Abmahnung, Gesundheitsgefährdung (§ 569 BGB) und Musterschreiben.

    … | mehr
  • Paragraf im Scheinwerferlicht

    stillschweigende Verlängerung durch Fortsetzung des Gebrauchs

    ... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 229 BGB · § 231 BGB.

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Bitte beachten Sie: Fragen sollten sich inhaltlich auf den obenstehenden Beitrag beziehen.

Schlüssel im Schloss mit Paragrafenanhänger

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Ende