Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 253 BGB – Immaterieller Schaden

(2 Beiträge mit § 253 BGB – Immaterieller Schaden)

 

Nur ausnahmsweise kann für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, Ersatz gefordert werden, § 253 BGB

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 253 Immaterieller Schaden

  • (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  • (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich § 253 BGB angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 253 BGB – Immaterieller Schaden abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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