Die Rechtsprechung unterscheidet, in welchen Fällen eine Fristsetzung des Vermieters gegenüber dem Mieter Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist und wann | mehr
§ 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners
(2 Beiträge mit § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners)
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
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- (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
- (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter
Das BGB enthält im "Besonderen Schuldrecht (in den Vorschriften zum Mietvertrag)" keine Norm, die die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Vermieters | mehr