Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners

(2 Beiträge mit § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

  • (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
  • (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  • (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Die Fristsetzung beim Schadenersatzanspruch des Vermieters

23. Oktober 2018, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

Die Rechtsprechung unterscheidet, in welchen Fällen eine Fristsetzung des Vermieters gegenüber dem Mieter Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist und wann | mehr

Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter

23. Februar 2016, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | 4 Kommentare

Das BGB enthält im "Besonderen Schuldrecht (in den Vorschriften zum Mietvertrag)" keine Norm, die die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Vermieters | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:

  • Stichwortverzeichnis – Mietrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
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Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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