Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung

(2 Beiträge mit § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 387 Voraussetzungen

  •       Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung

17. Juli 2019, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die ... | mehr

Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des Vermieters

3. August 2016, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

Der Mieter, der zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss diese von sich aus durchführen. Eine Leistungsaufforderung durch den Vermieter ist nicht ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:

  • Stichwortverzeichnis – Mietrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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