§ 536 c BGB – Während der Mietzeit auftretende …
(2 Beiträge mit § 536 c BGB – Während der Mietzeit auftretende …)
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
- (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
- 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
- 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
- 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 536 c BGB angesprochen:
Pflicht des Mieters zur Mängelanzeige
Der Mieter muss dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen ... | 1. Form ... | 2. Adressat ... | 3. Frist ... | 4. Inhalt ... | 5. Entbehrlichkeit ...... | mehr
Rückforderung der wegen einer Minderungslage zu viel gezahlten Miete
Rückforderung gemäß § 812 BGB ... | Zahlung unter Vorbehalt ... | Ausschluss der Minderung nach § 814 BGB... | mehr