Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung …

(2 Beiträge mit § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

  •       Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
    • 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
    • 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs

    § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses  Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung … abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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