§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung …
(2 Beiträge mit § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung …)
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 545 BGB angesprochen:
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs
... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...... | mehr
Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs
... Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ... | ... der Wortlaut des § 573 BGB ...... | mehr