Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 546 a BGB – Entschädigung des Vermieters …

(2 Beiträge mit § 546 a BGB – Entschädigung des Vermieters …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

  • (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
  • (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 546 a BGB – Entschädigung des Vermieters … abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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