Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen

(2 Beiträge mit § 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen

  • (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
  • (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
  • (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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