§ 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen
(2 Beiträge mit § 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen)
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
- (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
- (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
- (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 555 a BGB angesprochen:
Ersatzwohnraum während der Behebung von Mängeln
Aufwendungen infolge Erhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter ersetzen ... | 1. Erhaltungsmaßnahmen ... | 2. Aufwendungen ... | 3. angemessener Umfang | ...... | mehr
Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters
... bei einem Wasserschaden kann der Mieter Schadenersatz, Minderung oder Aufwendungsersatz geltend machen ... | 1. Schadenersatz ... | 2. Minderung ...... | mehr