§ 558 b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung
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§ 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
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- (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
- (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
- (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 558 b BGB angesprochen:
Das Mieterhöhungsverlangen
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen ... | I. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ... | II. Modernisierungsmaßnahmen | III. ...... | mehr
Die Jahressperrfrist bei der Mieterhöhung
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach 15 Monaten unveränderter Miethöhe verlangen ...... | mehr