Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 558 b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung

(2 Beiträge mit § 558 b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung

  • (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
  • (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
  • (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 558 b BGB angesprochen:


  • Ortsschild Mieterhöhung
    Das Mieterhöhungsverlangen
    Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen ... | I. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ... | II. Modernisierungsmaßnahmen | III. ...... | mehr
  • transparentes Buch mit schwarzem Paragrafenzeichen
    Die Jahressperrfrist bei der Mieterhöhung
    Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach 15 Monaten unveränderter Miethöhe verlangen ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

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