§ 562 a BGB – Erlöschen des Vermieterpfandrechts
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§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
- Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 562 a BGB angesprochen:
Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, ...... | mehr
Umfang des Vermieterpfandrechts
Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen ... | Dazu gehören die in § 811 Abs. 1 ZPO aufgezählten Sachen ...... | mehr