Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 562 a BGB – Erlöschen des Vermieterpfandrechts

(2 Beiträge mit § 562 a BGB – Erlöschen des Vermieterpfandrechts)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

  •       Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Schlüssel, Haus
    Erlöschen des Vermieterpfandrechts

    Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter ...
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  • grauer Schild mit Paragraf
    Umfang des Vermieterpfandrechts

    Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis sowie auch für neben dem Mietverhältnis existierende Vertragsansprüche ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 562 a BGB – Erlöschen des Vermieterpfandrechts abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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