Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts

(2 Beiträge mit § 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

  • (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
  • (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Schlüssel, Haus
    Erlöschen des Vermieterpfandrechts

    Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter…
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  • grauer Schild mit Paragraf
    Umfang des Vermieterpfandrechts

    Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis sowie auch für neben dem Mietverhältnis existierende Vertragsansprüche…
    ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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