§ 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts
(2 Beiträge mit § 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts)
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
- (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
- (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 562 BGB angesprochen:
Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, ...... | mehr
Umfang des Vermieterpfandrechts
Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen ... | Dazu gehören die in § 811 Abs. 1 ZPO aufgezählten Sachen ...... | mehr