§ 566 BGB – Kauf bricht Miete nicht
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§ 566 Kauf bricht nicht Miete
- (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
- (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 566 BGB angesprochen:
Abrechnung von Nebenkosten beim Vermieterwechsel
... der frühere Vermieter bleibt für abgeschlossene Abrechnungsperioden zuständig ... | ... der neue Vermieter muss die laufende Abrechnungsperiode abrechnen ..... | mehr
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Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr