Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die …

(1 Beitrag mit § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

  • (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  • (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
  • (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Strichmäünnchen mit Glühbirne und Pfeilen über dem Kopf
    Widerspruch gegen die Kündigung wegen einer besonderen Härte

    Die Sozialklausel kommt zum Tragen, wenn ein Grund für eine ordentliche oder außerordentliche befristete Kündigung des Vermieters ...
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  • Bild Stichwortverzeichnis

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die … abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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