Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

(3 Beiträge mit § 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

  • (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
  • (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
  • (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
  • (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.

zur Übersicht Heizkostenverordnung

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 HeizkostenV angesprochen:


  • Tafel mit der Aufschrift Gradtagszahlen und Heizkosten
    Gradtagszahlen
    ... Gradtagszahlen können zur Berechnung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten herangezogen werden - aber auch eine zeitanteilige Berechnung ist zulässig ...... | mehr
  • @-Männchen mit Rechner
    Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung
    1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...... | mehr
  • Briefumschlag mit Aufschrift Heizkostenabrechnung
    Die Wohn- und Nutzfläche als zulässiger Verteilungsschlüssel / Umlegungsmaßstab
    ...die Wohnfläche ist als Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten grundsätzlich geeignet | im Einzelfall kann der Maßstab aber unbillig sein ..... | mehr

 

HeizkostenV – Heizkostenverordnung


§ 1 HeizkostenV – Anwendungsbereich (3)
§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (1)
§ 4 HeizkostenV – V – Pflicht zur Verbrauchserfassung (1)
§ 7 HeizkostenV – V – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (3)
§ 8 HeizkostenV – V – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (2)
§ 9 b HeizkostenV – V – Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (3)
§ 12 HeizkostenV – V – Kürzungsrecht (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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