§ 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe
(2 Beiträge mit § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe)
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
- (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
- (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
- (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 906 BGB angesprochen:
Duldungspflichten von Mietern – „Bolzplatzentscheidung“ des BGH
„Bolzplatzentscheidung“ des BGH zur „Duldungspflicht von Mietern“ | der Mieter muss dulden, was der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen muss ...... | mehr
Ersatzanspruch für Schäden durch Mängel am Gemeinschaftseigentum
Grundsätzlich trifft die Gemeinschaft keine Gefährdungshaftung, sie haftet nicht für verschuldensunabhängig entstandene Schäden am Sondereigentum. Aber: ....... | mehr