§ 253 BGB – Immaterieller Schaden
(2 Beiträge mit § 253 BGB – Immaterieller Schaden)
Nur ausnahmsweise kann für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, Ersatz gefordert werden, § 253 BGB
§ 253 Immaterieller Schaden
- (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
- (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
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