§ 305 c BGB – Überraschende und mehrdeutige ...
(2 Beiträge mit § 305 c BGB – Überraschende und mehrdeutige ...)
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
- (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
Lasten des Verwenders.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 305 c BGB angesprochen:
Umlagefähigkeit der Mietausfallversicherung... nur die Gebäudeversicherung, die den Mietausfall durch einen Gebäudeschaden deckt, ist umlagefähig ... die Unklarheitenregel gemäß § 305 c BGB greift nicht
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Farbvorgabe „weiß“ im Mietvertrag ist unzulässigDie Farbvorgabe weiß zur Auszugsrenovierung im Mietvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ... | ... BGH vom 14. 'Dezember 2010 ...
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Rechtsanwaltsgebühren im MietrechtGebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).
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Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.
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