§ 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung
(2 Beiträge mit § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung)
§ 387 BGB regelt die Voraussetzungen der Aufrechnung und spielt im Mietrecht insbesondere bei Gegenforderungen des Mieters eine Rolle.
§ 387 Voraussetzungen
- Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 387 BGB angesprochen:
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