§ 546 a BGB – Entschädigung des Vermieters ...
(3 Beiträge mit § 546 a BGB – Entschädigung des Vermieters ...)
- (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
- (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 546 a BGB angesprochen:
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Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe§ 546 a BGB regelt einen Entschädigungsanspruch des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt ...
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