Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 562 a BGB – Erlöschen des Vermieterpfandrechts

(2 Beiträge mit § 562 a BGB – Erlöschen des Vermieterpfandrechts)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

  •       Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 562 a BGB angesprochen:


  • Schlüsselbund
    Erlöschen des Vermieterpfandrechts
    Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, ...... | mehr
  • grauer Schild mit Paragrafensymbol
    Umfang des Vermieterpfandrechts
    Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen ... | Dazu gehören die in § 811 Abs. 1 ZPO aufgezählten Sachen ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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