Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts

(2 Beiträge mit § 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

  • (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
  • (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 562 BGB angesprochen:


  • Schlüsselbund
    Erlöschen des Vermieterpfandrechts
    Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, ...... | mehr
  • grauer Schild mit Paragrafensymbol
    Umfang des Vermieterpfandrechts
    Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen ... | Dazu gehören die in § 811 Abs. 1 ZPO aufgezählten Sachen ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

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