Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 305 c BGB – Überraschende und mehrdeutige …

(1 Beitrag mit § 305 c BGB – Überraschende und mehrdeutige …)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

  • (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
  • (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
    Lasten des Verwenders.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 305 c BGB angesprochen:


  • Briefumschlag Mietausfallversicherung
    Umlagefähigkeit der Mietausfallversicherung
    ... nur die Gebäudeversicherung, die den Mietausfall durch einen Gebäudeschaden deckt, ist umlagefähig ... die Unklarheitenregel gemäß § 305 c BGB greift nicht... | mehr

 

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