Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung

(2 Beiträge mit § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 387 Voraussetzungen

  •       Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 387 BGB angesprochen:



  • Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
    Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Bürgergeld bezieht ...... | mehr

  • Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des Vermieters
    Der Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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