Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 536 c BGB – Während der Mietzeit auftretende …

(2 Beiträge mit § 536 c BGB – Während der Mietzeit auftretende …)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

  • (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
  • (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    • 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    • 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    • 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 536 c BGB angesprochen:


  • Männchen mit Schlips und rotem Paragrafensymbol in linker Hand
    Pflicht des Mieters zur Mängelanzeige
    Der Mieter muss dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen ... | 1. Form ... | 2. Adressat ... | 3. Frist ... | 4. Inhalt ... | 5. Entbehrlichkeit ...... | mehr
  • rotes Buch mit Paragrafensymbol
    Rückforderung der wegen einer Minderungslage zu viel gezahlten Miete
    Rückforderung gemäß § 812 BGB ... | Zahlung unter Vorbehalt ... | Ausschluss der Minderung nach § 814 BGB... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid

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