§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses einfach erklärt
(2 Beiträge mit § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses einfach erklärt)
§ 545 BGB regelt, was passiert, wenn der Mieter die Wohnung nach Ende der Mietzeit weiter nutzt und der Vermieter nicht unverzüglich widerspricht. Dann kann sich das Mietverhältnis unter Umständen stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängern.
Die Vorschrift ist vor allem bei befristeten Mietverträgen, verspäteter Rückgabe und Streit über die Fortsetzung des Mietverhältnisses relevant.
Was regelt § 545 BGB konkret?
- Fortsetzung des Gebrauchs: Der Mieter nutzt die Mietsache nach Vertragsende weiter.
- Kein sofortiger Widerspruch: Der Vermieter widerspricht nicht unverzüglich.
- Rechtsfolge: Das Mietverhältnis kann sich auf unbestimmte Zeit verlängern.
Wann ist § 545 BGB im Mietrecht wichtig?
- bei Zeitmietverträgen
- bei verspäteter Rückgabe der Wohnung
- bei Streit über eine stillschweigende Vertragsverlängerung
- wenn der Ausschluss des § 545 BGB im Mietvertrag vereinbart wurde
Häufige Fragen zu § 545 BGB
Verlängert sich ein Mietvertrag automatisch, wenn der Mieter bleibt?
Nicht immer. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Wohnung nach Vertragsende weiter nutzt und der Vermieter nicht unverzüglich widerspricht.
Gilt § 545 BGB auch bei Wohnraummiete?
Ja, die Vorschrift kann auch im Wohnraummietrecht relevant werden, wird aber häufig im Mietvertrag ausgeschlossen.
Kann § 545 BGB vertraglich ausgeschlossen werden?
Ja, in der Praxis enthalten viele Mietverträge einen ausdrücklichen Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Der Vermieter muss ohne schuldhaftes Zögern reagieren, wenn er eine Verlängerung des Mietverhältnisses verhindern will.
- Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 545 BGB angesprochen:
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...
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