Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, § 558 Abs. 1 S. 1 BGB.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden, § 558 BGB. Der Mieter schuldet dann die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens, § 558b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er dem Erhöhungsverlangen zustimmt. Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter gemäß § 558b Abs. 2 BGB klagen.
Durch die vorgenannten Regelungen soll eine Kontinuität der Mietentwicklung geleistet werden. Der Mieter soll vor allzu rasch aufeinander folgenden Mieterhöhungen geschützt werden.
§ 558 Abs. 1 S. 1 BGB normiert eine Frist von 15 Monaten, in der die Miete unverändert geblieben sein muss. Es handelt sich um die Jahressperrfrist sowie um die „Überlegungsfrist“ des Mieters von 3 Monaten. Der 15-monatigen Wartefrist kommt also im Regelfall keine eigenständige Bedeutung zu.
1. Der Beginn der Jahressperrfrist
Für den Beginn der Berechnung der Jahressperrfrist ist die letzte Mietvereinbarung maßgeblich.
Folgende Ereignisse lösen in der Regel die Jahressperrfrist aus:
- Neuabschluss eines Mietvertrages
- Mieterhöhung
- Eintritt eines neuen Mieters in den Mietvertrag bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Mieters mit Zustimmung des Vermieters
- Teilzustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung
Die teilweise Zustimmung zur Mieterhöhung kann sich sowohl auf den Betrag als auch auf den Zeitpunkt beziehen und stellt sich entgegen § 150 Abs. 2 BGB nicht als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrag dar. Die Mieterhöhung wird in diesen Fällen bloß in dem Umfang der Zustimmung wirksam.
Hingegen lösen folgende Ereignisse die Jahressperrfrist nicht aus:
- Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung gemäß, § 559 BGB
- Veränderung von Betriebskosten, § 560 BGB
2. Die Zustimmung zur Mieterhöhung
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens, § 558b Abs. 1 BGB. Die Zustimmung ist eine Willenserklärung. Die Zustimmung kann allerdings auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. So kann die einmalige und vorbehaltlose Zahlung der Miete für eine schlüssige Zustimmung ausreichend sein. Die Duldung der Einziehung der erhöhten Miete kann allerdings nicht als Zustimmung durch schlüssiges Verhalten gewertet werden.
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen, § 558b Abs. 2 S. 1 BGB.
3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Die Jahressperrfrist ist nur ein Baustein im System der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. In der Praxis entscheiden außerdem die formellen Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen, die Berechnung der zulässigen Erhöhung (Kappungsgrenze) und – schon bei Vertragsabschluss – Pflichten, die später im Streit um eine Mieterhöhung oder Modernisierung „mitlaufen“ können. Wenn Sie das Thema vertiefen wollen, sind insbesondere die Grundlagen zum Mieterhöhungsverlangen und zur Kappungsgrenze die nächsten Schritte.

Form und Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen ... | I. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ... | II. Modernisierungsmaßnahmen | III. ...
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Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 558 BGB
Zur Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 558 BGB bei einer Teilinklusivmiete ... | ... es muss nicht eine Nettokaltmiete errechnet werden ...
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Übergabepflicht des Energieausweises bei Vertragsabschluss
Der Vermieter muss dem Mieter den Energieausweis bzw. eine Kopie davon bei Vertragsabschluss übergeben, § 16 Abs. 1 S 1 i. V. m. 3 EnEV ...
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Müller says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
trifft in meinem Falls auch die Jahressperrfrist und die Zustimmung des Mieters zu?
Meine Mieter wohnen jetzt seit 01.01.2015 in meinem Haus und ich habe bis heute noch nie die Miete erhöht. Meiner Mieter haben 3 Kinder und jammerten immer ums Geld. Mittlerweile fühle ich mich etwas (verarscht). Sie fahren mit 5 Personen in Urlaub, gehen jede Woche mit allen Pers. in die Gaststätte zum Essen, kaufen neue Möbel, kaufen neue Matratzen, kaufen neue Fahrräder und Sie lehnen eine Mieterhöhung ab.
Ich bin gefrustet, was kann ich tun ohne Sie unbedingt kündigen zu müssen???
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Müller,
eine Mieterhöhung können Sie nach den gesetzlichen Vorgaben durchsetzen. Dies dürfte wahrscheinlich eine umfassende Beratung voraussetzen.
Auch gegen den Widerstand der Mieter kann eine Mieterhöhung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgesetzt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt