Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Einführung
      • 1. Schönheitsreparaturen
      • 2. Tierhaltung
      • 3. Mietsicherheiten
      • 4. Mieterhöhung
      • 5. Geschäftsraummiete
      • 6. Kleinreparaturklausel
      • 7. Räumung
      • 8. Kosten und Gebühren im Mietrecht
      • 9. Allgemein
    • Mietmängel – Einführung
      • 1. Zum Begriff des Mangels
      • 2. Mangelanzeige
      • 3. Minderung, Schadenersatz, …
      • 4. Einzelne Fallgruppen
      • 5. Allgemeine Fragestellungen
    • Beendigung des Mietverhältnisses – …
      • 1. Kündigungstatbestände
      • 2. Form und Frist der Kündigung
      • 3. Räumung
      • 4. Allgemeine Fragestellungen
    • Betriebskosten – Einführung
      • 1. Begriff, Abgrenzung
      • 2. Betriebskostenarten
      • 3. Vereinbarungen
      • 4. Umlagemaßstab
      • 5. Vorauszahlungen
      • 6. Abrechnung
      • 7. Einwendungsausschluss
      • 8. Allgemeine Fragestellungen
    • Wohnungseigentumsrecht – Einführung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Mietmängel - Einführung▸3. Minderung und Schadenersatz

Min­de­rungs­be­rech­nung nach der Brut­to­miete

Beitrag vom 14.01.2013, aktualisiert am 19.01.2023; 1 Kommentar

VG Wort - ZählpixelGemäß einer Entscheidung des Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deBGH vom 6. April 2005 (XII Z RA 225/03) ist die Mietminderung nach § 536 BGB anhand der Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten) zu berechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten auch als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

Urteil des BGH vom 6. April 2005, XII Z RA 225/03, Leitsatz

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

Von welchem Betrag bei der Errechnung der Mietminderung auszugehen ist, war bzw. ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:

Nach einer Auffassung errechnet sich die Mietminderung aus der Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Eine andere Auffassung vertritt die Ansicht, dass die Mietminderung allein aus der Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten) zu berechnen sei. Eine dritte Auffassung meint, dass die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten außer Heizkosten) für die Berechnung der Mietminderung maßgebend sei. Weiter wird die Auffassung vertreten, dass die Nebenkosten bei der Minderung nur erfasst werden, wenn die jeweilige Nebenleistung durch den Mangel beeinträchtigt werde.

Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des BGH haben sich die Streitigkeiten meines Erachtens weitgehend erledigt. Zwar gibt es in verschiedenen Fallgestaltungen Vor- und Nachteile der oben beschriebenen Auffassungen, doch sollte einer „Rechtszersplitterung“ entgegengewirkt werden (siehe oben BGH, letzter Satz).

Problematisch ist allerdings, wie sich die Minderung auf die Bruttomiete zu den Nebenkosten und zu einer späteren Betriebskostenabrechnung verhält. Der Vermieter kann davon profitieren, wenn er die Minderungen in den Vorauszahlungen nicht in die Berechnung der Vorauszahlungen mit einbezieht. Richtigerweise sollte der Vermieter m. E. die anteilmäßig aufgrund der Minderung nicht erfolgten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten „fiktiv“ als erfolgte Vorauszahlung verbuchen. Entsprechend sollte dann eine Quote hinsichtlich der Minderung bei einer späteren Betriebskostenabrechnung berechnet werden.


mehr zum Thema:

Auf der folgenden Einführungsseite liste ich den obigen Beitrag mit 25 weiteren Beiträgen zu Mietmängeln systematisch geordnet auf:
  • Mietmaengel in StichwortenMietmängel - Einführung

    1. Begriff des Mangels ... | 2. Mangelanzeige ... | 3. Mietminderung, Schaden ... | 4. Fallgruppen ... | 5. Allgemein ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zu Mietmängeln in dem oben genannten Zusammenhang:
  • rotes Buch mit Paragrafensymbol Rückforderung der wegen einer Minderungslage zu …

    Rückforderung gemäß § 812 BGB ... | Zahlung unter Vorbehalt ... | Ausschluss der Minderung nach § 814 BGB ... | mehr

  • schwarzes Buch mit Paragrafenzeichen Miet­min­de­rung und Scha­den­er­satz bei Män­geln der …

    Für die Dauer eines erheblichen Mangels ist der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit ... ggf. kann der Mieter auch Schadenersatz verlangen ... ... | mehr

  • blank Ersatzwohnraum während der Behebung von Mängeln

    Aufwendungen infolge Erhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter ersetzen ... | 1. Erhaltungsmaßnahmen ... | 2. Aufwendungen ... | 3. angemessener Umfang | ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Mietrecht in StichwortenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... ... | mehr

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Richard Helwig says

    19.09.2020

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Mein Vater musste seine Mietwohnung wegen Wasserschaden 3 Wochen verlassen (Trockenlegung).

    Nach 3 Wochen konnte er die Wohnung wieder nutzen ,aber die Hitze in der Wohnung(35Grad)konnte erst nach ca. 1 Woche reduziert werden. Es ist eine Fa. beauftragt die Mängel zu beseitigen, die sich leider schon 10 Wochen verzögert. Was kann ich als Entschädigung bzw. Minderung verlangen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

mehrere Gerichtsymbole - Hammer, Gericht und Paragrafenzeichen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Ende