Mieter sollten aber bedenken, dass auch für sie eine zwölfmonatige Frist läuft, nach deren Verstreichen Einwendungen gegen die formell wirksame Nebenkostenabrechnung nur noch im Ausnahmefall zulässig sind. § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB lauten:
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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