Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Betriebskostenverordnung (BetrKV)

(10 Beiträge zum Stichwort "Betriebskostenverordnung (BetrKV)")

Einleitung:

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält die wesentlichen Vorschriften zu den Betriebskosten.

§ 1 Betriebskosten
 
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV
enthält die Legaldefinition der Betriebskosten. Betriebskosten sind die Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Wartungen gehören zur Instandhaltung und sind daher keine Betriebskosten. Diese Kosten dürfen also nicht umgelegt werden.

Heizkosten sind gemäß § 2 Aufstellung der Betriebskosten
 
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
...
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 Nr. 4 a BetrKV
ebenfalls Betriebskosten. Für die Abrechnung der Heizkosten sind allerdings die Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
 
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 ...
 
(Link: Inhaltsübersicht hier im Internetauftritt)
Heizkostenverordnung
maßgeblich.

Weitere Beiträge zu Nebenkosten und Betriebskosten liste ich auf der Übersichtsseite Betriebskosten im Mietrecht auf. In den dort aufgelisteten Beiträgen bespreche ich häufig im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung entstehende Streitfragen.

Die einzelnen Betriebskostenarten, die der Mieter übernehmen soll, sollten genau bezeichnet werden. Die Betriebskosten sollten möglichst im Mietvertrag einzeln aufgezählt werden. In Mietvertragsformularen geschieht dies häufig durch eine Auflistung. Es kann aber auch eine pauschale Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung erfolgen. Sogar eine schlichtet Regelung, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat, ist zulässig (Urteil des Bild: zum Urteilwww. juris.bundesgerichtshof.de BGH vom 10. Februar 2016 (III ZR 137/15):

Urteil des BGH vom 10. Februar 2016 (III ZR 137/15), Leitsatz

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
 
(1) ... Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB
und die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.

Die Betriebskostenverordnung trat am 1. Januar 2004 in Kraft.

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich die BetrKV erwähnt:

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    1. Sind Kosten für Rauchmelder umlagefähig? ... | 2. Was gilt für die Kosten der Miete? ... | 3. Sind die Kosten für die Batterien umlagefähig? ...

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    Instandhaltungskosten, Instandsetzungskosten und Wartungskosten als umlagefähige Betriebskosten ... | Rechtsprechung des BGH zu § 2 Nr. 17 BetrKV ...

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    Abrechnung der Kosten des Aufzugs (Fahrstuhls) ... | Rechtsprechung des BGH zum nutzlosen Aufzug ... | Rechtsprechung zu den Kosten der Instandsetzung ...

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    Prozesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.

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BetrKV – BBetriebskostenV
§ 1 BetrKV – Betriebskosten (4)§ 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten (11)

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