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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Abrechnung von Kosten des Stroms

03.05.2019, aktualisiert am 19.11.2021

Die Abrechnung von Kosten des Stroms 1

Die Abrechnung von Kosten des Stroms 2Kosten des Stroms sind gemäß der Betriebskostenverordnung umlegbar.

In welchen Vorschriften werden die Kosten des Stromverbrauchs genannt?

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
 
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 Nummern 4, 7, 11, 15 und 16 der Betriebskostenverordnung
nennen ausdrücklich Kosten des Stroms für die Heizungsanlage, die Kosten des Aufzugs, die Kosten für die Beleuchtung, die Antennenanlage und für die Wäschepflege.

Kosten des Stroms für die Heizungsanlage sind gemäß § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung zu berücksichtigen, soweit sie den Betrieb der Heizungsanlage erfassen.

§ 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung beschäftigt sich mit den Kosten des Aufzuges.

§ 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung nennt die Kosten für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile.

§ 2 Nrn. 15 und 16 der Betriebskostenverordnung benennen die Kosten des Stroms für eine Antennenanlage sowie für Einrichtungen der Wäschepflege.

§ 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung beinhaltet schließlich einen Auffangtatbestand. Hier sollten Kosten des Stroms erfasst werden, soweit sie nicht den ausdrücklich im Gesetz genannten Positionen zuzuordnen sind.

 

So kann zum Beispiel der Stromverbrauch für den Heizungsraum nicht als Betriebsstrom im Sinne des § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung gewertet werden.

Der Strom für den Heizungsraum betrifft nicht die Heizungsanlage selbst. Der Stromverbrauch für die Beleuchtung des Heizungsraumes ist auch nicht unter § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung zu subsumieren, da der Heizungsraum nicht der gemeinsamen Benutzung der Hausbewohner dient. Der Stromverbrauch für die Beleuchtung des Heizungsraums kann aber nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung umgelegt werden.

Die Stromkosten sollten jeweils bei den oben genannten Positionen angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn es einfacher wäre, die Stromkosten insgesamt umzulegen. Der Stromverbrauch sollte möglichst durch einen Zwischenzähler ermittelt werden.

Wann ist eine Schätzung des Stromverbrauchs möglich?

Nur wenn die Kosten für die Ablesung und Abrechnung unwirtschaftlich hoch sind – zum Beispiel ein Zwischenzähler ausgefallen ist – ist eine Schätzung des Stromverbrauchs zulässig.


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