Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Beendigung des Mietverhältnisses - Einführung▸4. allgemeine Fragestellungen

Schadensersatzanspruch des Mieters – Umzugskosten

VG Wort - ZählpixelMuss der Vermieter die Umzugskosten des Mieters tragen, wenn dieser wegen eines Mangels außerordentlich kündigt?

Hat der Mieter das Mietverhältnis infolge eines vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters beendet, kann er Ersatz der notwendigen Umzugskosten verlangen. Maßgeblich ist, ob der Umzug adäquate Folge der Pflichtverletzung des Vermieters ist. In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten Kündigungsfolgeschaden.

Dies betrifft etwa Fälle eines erheblichen Wasserschadens, einer Gesundheitsgefährdung oder einer sonstigen gravierenden Vertragsverletzung des Vermieters.

  • I. Grundsatz: Ersatz des Kündigungsfolgeschadens
  • II. Welche Umzugskosten sind erstattungsfähig?
  • III. Wirksamkeit der Kündigung nicht zwingend erforderlich
  • IV. Darlegungs- und Beweislast
  • V. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

I. Grundsatz: Ersatz des Kündigungsfolgeschadens

Verletzt der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten und kündigt der Mieter deshalb außerordentlich, kann der Mieter gemäß § 280 BGB und § 536a BGB Schadensersatz verlangen.

Der Mieter ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vermieter ordnungsgemäß erfüllt hätte. Wäre es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Umzug gekommen, gehören die notwendigen Umzugskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden (BGH, XII ZR 153/15):

BGH, Urteil vom 2. November 2016 – XII ZR 153/15, Rn. 21

Hat der Mieter das Mietverhältnis nach einem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters wirksam gekündigt, umfasst der ihm zu ersetzende Kündigungsfolgeschaden auch die notwendigen Umzugskosten.

II. Welche Umzugskosten sind erstattungsfähig?

Ersatzfähig sind sämtliche Vermögenseinbußen, die adäquate und kausale Folge der Pflichtverletzung des Vermieters sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Speditionskosten oder Mietwagenkosten
  • Kosten für Verpackungsmaterial
  • Maklerkosten für die Anmietung von Ersatzwohnraum
  • Inseratskosten
  • notwendige Neuanschaffungen, wenn sie umzugsbedingt erforderlich werden (z. B. Gardinen, Lampen, Badeinbauten)
  • Verpflegungskosten für Helfer
  • übliche Trinkgelder

Nicht erstattungsfähig ist in der Regel die eigene Arbeitszeit des Mieters.

Zu einmaligen Aufwendungen für Ersatzräume und Umzug führt der Bundesgerichtshof aus (s. o.):

BGH, Urteil vom 2. November 2016 – XII ZR 153/15, Rn. 27

Maßgeblich ist, ob diese Kosten durch eine in absehbarer Zeit bevorstehende Vertragsbeendigung unabhängig von den zur Mieterkündigung führenden Umständen ohnehin entstanden wären.

Entscheidend ist also die Kausalität. Wäre das Mietverhältnis ohnehin kurzfristig beendet worden, kann der Ersatzanspruch eingeschränkt sein.

III. Wirksamkeit der Kündigung nicht zwingend erforderlich

Der Ersatz von Umzugskosten hängt nicht zwingend davon ab, dass die ausgesprochene Kündigung letztlich rechtswirksam war.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, VIII ZR 191/12):

BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 191/12, Rn. 9

Die Ersatzpflicht für kündigungsbedingte Schäden hängt nicht von der Wirksamkeit des Ausspruchs der Kündigung ab, wenn der Umzug auf einem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters beruht.

Maßgeblich ist also, ob die Pflichtverletzung des Vermieters ursächlich für den Umzug war.

III. Wirksamkeit der Kündigung nicht zwingend erforderlich

Der Mieter muss darlegen und beweisen:

  • die Pflichtverletzung des Vermieters
  • die Ursächlichkeit für den Umzug
  • die konkrete Schadenshöhe

Praktisch empfiehlt es sich:

  • einen Kostenvoranschlag eines örtlichen Spediteurs einzuholen
  • sämtliche Rechnungen und Belege aufzubewahren
  • bei Eigenleistungen nachvollziehbar darzustellen, welche Aufwendungen entstanden sind

Je genauer die Kosten dokumentiert sind, desto besser lässt sich der Schadensersatzanspruch durchsetzen.

V. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Wann eine außerordentliche Kündigung wirksam ist und welche weiteren Schadenspositionen in Betracht kommen, erläutern die folgenden Beiträge.

  • Briefumschlag mit Aufschrift Kündigung

    Außerordentliche Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln – § 543, § 569 BGB

    Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Mietmängeln möglich? Voraussetzungen, Fristsetzung/Abmahnung, Gesundheitsgefährdung (§ 569 BGB) und Musterschreiben.

    … | mehr
  • zwei rote Paragrafen vor Gesetzbuch

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht bei der Miete – § 556b Abs. 2 BGB

    Wann darf der Mieter die Miete aufrechnen oder zurückbehalten? Voraussetzungen, Ankündigungsfrist und Grenzen nach § 556b Abs. 2 BGB verständlich erklärt.

    … | mehr
  • silbernes Paragrafensymbol

    Die Vorlage der Originalvollmacht bei der Kündigung

    ... bei der Kündigung durch einen Vertreter muss der schriftlichen Erklärung eine Originalvollmacht beigefügt werden – ansonsten droht die Zurückweisung ...

    … | mehr
  • Strichmännchen mit Glühbirne und Pfeilen über dem Kopf

    Widerspruch gegen die Kündigung wegen einer besonderen Härte

    ... der Mieter kann der Kündigung wegen einer Härte widersprechen | I. Form und Frist des Widerspruchs ... | II. Härte ... Einzelfälle ... Interessenabwägung ..

    … | mehr
§ 307 BGB · § 536 BGB · § 536a BGB · § 536c BGB · § 543 BGB.

1 Leserfragen & anwaltliche Einordnung – zum Thema allgemeine Fragestellungen

  1. Angela Heidenfelder says

    11.05.2023

    Ich habe den Fall als Vermieterin, dass, es in der Wohnung unter meiner Wohnung zu einem Brand kam und meine Mieter deshalb vorübergehend in eine andere Wohnung umziehen mussten. Ich war weder Schadenverursacher noch ging der Schaden von meiner Wohnung aus und trotzdem hieß es, ich müsste für die Umzugskosten der Mieter aufkommen, obwohl ich selbst geschädigt wurde.

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