Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Betriebskosten - Einführung▸2. Betriebskostenarten

Die Abrechnung von Kosten des Stroms

VG Wort - ZählpixelKosten des Stroms sind gemäß der Betriebskostenverordnung umlegbar.


  • 1. In welchen Vorschriften werden die Kosten des Stromverbrauchs genannt?

  • 2. Wann ist eine Schätzung des Stromverbrauchs möglich?

  • 3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. In welchen Vorschriften werden die Kosten des Stromverbrauchs genannt?

§ 2 Nr. 7, 11, 15 und 16 BetrKV nennen ausdrücklich Kosten des Stroms für die Heizungsanlage, die Kosten des Aufzugs, die Kosten für die Beleuchtung, die Antennenanlage und für die Wäschepflege.

Kosten des Stroms für die Heizungsanlage sind gemäß § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung zu berücksichtigen, soweit sie den Betrieb der Heizungsanlage erfassen.

§ 2 Nr. 7 BetrKV beschäftigt sich mit den Kosten des Aufzuges.

§ 2 Nr. 11 BetrKV nennt die Kosten für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile.

§ 2 Nrn. 15 und 16 der Betriebskostenverordnung benennen die Kosten des Stroms für eine Antennenanlage sowie für Einrichtungen der Wäschepflege.

§ 2 Nr. 17 BetrKV beinhaltet schließlich einen Auffangtatbestand. Hier sollten Kosten des Stroms erfasst werden, soweit sie nicht den ausdrücklich im Gesetz genannten Positionen zuzuordnen sind.

 

So kann zum Beispiel der Stromverbrauch für den Heizungsraum nicht als Betriebsstrom im Sinne des § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung gewertet werden.

Der Strom für den Heizungsraum betrifft nicht die Heizungsanlage selbst. Der Stromverbrauch für die Beleuchtung des Heizungsraumes ist auch nicht unter § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung zu subsumieren, da der Heizungsraum nicht der gemeinsamen Benutzung der Hausbewohner dient. Der Stromverbrauch für die Beleuchtung des Heizungsraums kann aber nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung umgelegt werden.

Die Stromkosten sollten jeweils bei den oben genannten Positionen angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn es einfacher wäre, die Stromkosten insgesamt umzulegen. Der Stromverbrauch sollte möglichst durch einen Zwischenzähler ermittelt werden.

2. Wann ist eine Schätzung des Stromverbrauchs möglich?

Nur wenn die Kosten für die Ablesung und Abrechnung unwirtschaftlich hoch sind – zum Beispiel ein Zwischenzähler ausgefallen ist – ist eine Schätzung des Stromverbrauchs zulässig.

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Stromkosten sind regelmäßig Bestandteil verschiedener Betriebskostenpositionen und müssen jeweils der zutreffenden Ziffer des § 2 BetrKV zugeordnet werden. Für die Abgrenzung zu anderen umlagefähigen Kostenarten – etwa Aufzugskosten, Hausmeisterkosten oder Rauchmelderwartung – sowie für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung sind die folgenden Beiträge hilfreich.

  • Lupe über der Aufschrift Urteil

    zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Kosten des Aufzugs

    Abrechnung der Kosten des Aufzugs (Fahrstuhls) ... | Rechtsprechung des BGH zum nutzlosen Aufzug ... | Rechtsprechung zu den Kosten der Instandsetzung ...

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  • zwei Strichmännchen mit Labyrinth - Erklärung

    Kosten für den Hausmeister in der Nebenkostenabrechnung

    ... grundsätzlich sind die Kosten des Hausmeisters bzw. des Hauswarts gemäß § 2 Nummer 14 der Betriebskostenverordnung umlagefähig - aber: Dies gilt nicht für …

    … | mehr
  • Betriebskostensymbole

    Kosten der Rauchmelder

    1. Sind Kosten für Rauchmelder umlagefähig? ... | 2. Was gilt für die Kosten der Miete? ... | 3. Sind die Kosten für die Batterien umlagefähig? ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 1 BetrKV · § 2 BetrKV.

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