Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 BetrKV – Betriebskosten

(4 Beiträge mit § 1 BetrKV – Betriebskosten)

 

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Gesetzestext (Stand: 1. November 2021 2019)
§ 1 Betriebskosten

  • (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
  • (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
    • 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
    • 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

zur Übersicht Betriebskostenverordnung

 

Kommentierung

§ 1 BetrKV grenzt die Betriebskosten von den Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) und den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV) bzw. den Reparaturkosten ab.

Betriebskosten sind nach der Definition des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV die Aufwendungen, die der Vermieter aufwenden muss, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts und der damit verbundenen Anlagen, Einrichtungen, ... zu gewährleisten. Die Aufzählung der möglichen Betriebskosten findet sich in § 2 BetrKV. Von diesen sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV die Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich ausgenommen.

Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut der Vorschrift des § 2 Aufstellung der Betriebskosten
 
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung,
...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 BetrKV
mit einer kurzen Kommentierung.

Weitere Beiträge zu Nebenkosten und Betriebskosten liste ich auf der Übersichtsseite Nebenkosten im Mietrecht auf. In den dort aufgelisteten Beiträgen bespreche ich häufig im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung entstehende Streitfragen.

§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
 
(1) ... Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB
wiederholt den Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV für das Wohnraummietrecht. § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
 
(1) ... Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 Abs. 1 S. 3 BGB
verweist weiter im Hinblick auf den Umfang umlegbarer Betriebskosten ausdrücklich auf die Betriebskostenverordnung. Mieter und Vermieter müssen sich allerdings zunächst grundsätzlich darüber einigen, dass sich die Miete aus den Elementen Grundmiete und Betriebskosten zusammensetzt. Demzufolge können die Parteien vereinbaren, dass die Betriebskosten gesondert abzugelten und damit vom Mieter zu tragen sind. § 556 BGB gilt allerdings ausdrücklich nur für die Wohnraummiete. Bei Geschäftsräumen wird die Betriebskostenverordnung ebenfalls durch entsprechende ausdrückliche Regelungen oft für anwendbar erklärt. Dort geltend allerdings nicht die in § 556 BGB für das Wohnraummietrecht geregelten Einschränkungen.

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 BetrKV angesprochen:


  • Kosten der Rauchmelder 1
    Kosten der Rauchmelder
    1. Sind Kosten für Rauchmelder umlagefähig? ... | 2. Was gilt für die Kosten der Miete ? ... | 3. Sind die Kosten für die Batterien umlagefähig? ...... | mehr
  • Abrechnung der Nebenkosten 2
    Abrechnung der Nebenkosten
    Welche Kosten können umgelegt werden? ... Welche Kosten können nicht umgelegt werden? ... Welche Fristen gelten für die Nebenkostenabrechnung? ... Was muss ...... | mehr
  • Nebenkosten und Betriebskosten im Mietrecht 3
    Nebenkosten und Betriebskosten im Mietrecht
    ... zu den Begriffen Nebenkosten, Betriebskosten, Umlageausfallwagnis mit Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen ... | 1. Nebenkosten ... | 2. Nebenkosten ..... | mehr
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    Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten als umlagefähige Betriebskosten
    Instandhaltungskosten, Instandsetzungskosten und Wartungskosten als umlagefähige Betriebskosten ... | Rechtsprechung des BGH zu § 2 Nr. 17 BetrKV ...... | mehr

 

BetrKV – Betriebskostenverordnung


§ 1 BetrKV – Betriebskosten (4)
§ 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten (10)
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