§ 242 BGB – Leistungen nach Treu und Glauben
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§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
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- Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen: