§ 242 BGB – Leistungen nach Treu und Glauben
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§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
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- Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 242 BGB angesprochen:
Stellung eines Nachmieters im Mietrecht
... ist dem Mieter ein Festhalten am Mietvertrag nach Treu und Glauben nicht zumutbar, so kann er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter stellen ...... | mehr
Das Zurückbehaltung- bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Mieters bei Mietmängeln
... Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB und Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gemäß § 320 BGB bei Mietmängeln ... | ... zur Geltendmachung und zur Höhe ... | mehr
Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung
Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung ... | ... die Ablehnung der Mängelbeseitigung kann zum Verlust des Anspruchs auf Minderung führen ...... | mehr