§ 556 a BGB – Abrechnungsmaßstab für …
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§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
- (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
- (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 556 a BGB angesprochen:
Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung
1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...... | mehr
Die Wohn- und Nutzfläche als zulässiger Verteilungsschlüssel / Umlegungsmaßstab
... die Wohnfläche ist als Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten grundsätzlich geeignet | im Einzelfall kann der Maßstab aber unbillig sein .... | mehr
Betriebskostenabrechnung – unterlassener Vorwegabzug bei teilweiser gewerblicher Nutzung als Fehler
Betriebskostenabrechnung | ... unterlassener Vorwegabzug bei teilweiser gewerblicher Nutzung als schwerer Fehler | ... formelle Rechtmäßigkeit der Abrechnung... | mehr