Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 574 b BGB – Form und Frist des Widerspruchs

(3 Beiträge mit § 574 b BGB – Form und Frist des Widerspruchs)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs

  • (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
  • (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
  • (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 574 b BGB – Form und Frist des Widerspruchs abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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