Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Einführung
      • 1. Schönheitsreparaturen
      • 2. Tierhaltung
      • 3. Mietsicherheiten
      • 4. Mieterhöhung
      • 5. Geschäftsraummiete
      • 6. Kleinreparaturklausel
      • 7. Räumung
      • 8. Kosten und Gebühren im Mietrecht
      • 9. Allgemein
    • Mietmängel – Einführung
      • 1. Zum Begriff des Mangels
      • 2. Mangelanzeige
      • 3. Minderung, Schadenersatz, …
      • 4. Einzelne Fallgruppen
      • 5. Allgemeine Fragestellungen
    • Beendigung des Mietverhältnisses – …
      • 1. Kündigungstatbestände
      • 2. Form und Frist der Kündigung
      • 3. Räumung
      • 4. Allgemeine Fragestellungen
    • Betriebskosten – Einführung
      • 1. Begriff, Abgrenzung
      • 2. Betriebskostenarten
      • 3. Vereinbarungen
      • 4. Umlagemaßstab
      • 5. Vorauszahlungen
      • 6. Abrechnung
      • 7. Einwendungsausschluss
      • 8. Allgemeine Fragestellungen
    • Wohnungseigentumsrecht – Einführung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Paragraf aufgelistet in  ▸Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

§ 307 BGB – Inhaltskontrolle

(10 Beiträge mit § 307 BGB – Inhaltskontrolle)

§ 307 BGB enthält drei Regelungskomplexe: die Generalklausel für die Inhaltskontrolle (Abs. 1 und 2) die Schranken der Inhaltskontrolle (Abs. 3 und 2) sowie das Transparenzgebot (Abs. 1 S. 2).

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 307 Inhaltskontrolle

  • (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
  • (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
    • 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
    • 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 307 BGB angesprochen:



  • Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen
    Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen ... | ... mit Links zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Amtsgerichte Köln und Wiesbaden ...... | mehr
  • Justitia mit Waage
    Farbvorgabe „weiß“ im Mietvertrag ist unzulässig
    Die Farbvorgabe weiß zur Auszugsrenovierung im Mietvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ... | ... BGH vom 14. 'Dezember 2010 ...... | mehr
  • drei Strichmännchen - mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen
    Schönheitsreparaturen und Endrenovierungsarbeiten
    ... Leitsätze von Urteilen des BGH zur Wirksamkeit beim Zusammentreffen von Formularklauseln und Schönheitsreparaturen sowie Endrenovierungspflichten ...... | mehr
  • zwei Paragrafenmännchen mit Schwertern
    Tierhaltung und Mietvertrag – ist ein Ausschluss möglich?
    Oft ist das Thema Tierhaltung in der Mietwohnung bei Hunden und Katzen Gegenstand von Streitigkeiten – Grundregeln werden kurz anhand von Urteilen aufgezeigt ..... | mehr

 
  • « Previous Page
  • 1
  • 2

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Ende