§ 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht
(4 Beiträge mit § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht)
§ 273 BGB verleiht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht und ermöglicht es, die eigene Leistung bis zur Erfüllung einer Gegenforderung zurückzuhalten. Im Mietrecht gewinnt die Vorschrift insbesondere bei Mängeln oder streitigen Ansprüchen praktische Bedeutung.
- (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
- (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
- (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Dem Zurückbehaltungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass es treuwidrig wäre, wenn eine Partei aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis die ihr zustehende Leistung verlangen würde, ohne die Gegenleistung zu erbringen.
Im Mietrecht kommt oft ein Zurückbehaltungsrecht (Leistungsverweigerungsrecht) nach § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 320 BGB in Betracht.
Die Ausübung der Zurückbehaltungsrechte wird in § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) ...
(2) ... Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 556 b Abs. 2 S. 1 BGB dadurch beschränkt, dass die Absicht der Zurückbehaltung dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich (in Textform) mitzuteilen ist. Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) ...
(2) ... Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 556 b Abs. 2 S. 2 BGB.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 273 BGB angesprochen:
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