Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht

(4 Beiträge mit § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht)
GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Gesetzestext (Stand: 1. November 2021)
§ 273 Zurückbehaltungsrecht

  • (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
  • (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
  • (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

zum Stichwort BGB

Kommentierung

Dem Zurückbehaltungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass es treuwidrig wäre, wenn eine Partei aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis die ihr zustehende Leistung verlangen würde, ohne die Gegenleistung zu erbringen.

Im Mietrecht kommt oft ein Zurückbehaltungsrecht (Leistungsverweigerungsrecht) nach § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
 
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 320 BGB
in Betracht.

Die Ausübung der Zurückbehaltungsrechte wird in § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
 
(1) ...
(2) ... Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 b Abs. 2 S. 1 BGB
dadurch beschränkt, dass die Absicht der Zurückbehaltung dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich (in Textform) mitzuteilen ist. Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
 
(1) ...
(2) ... Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 b Abs. 2 S. 2 BGB
.

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 273 BGB angesprochen:


  • zwei rote Paragrafen vor Gesetzbuch
    Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB
    ... entgegen einer vertraglichen Bestimmung kann der Mieter gegen eine Mietforderung gemäß § 556 b BGB aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben ...... | mehr
  • silberner Gerichtshammer
    Nichtabrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen
    Im bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen verlangen, er hat aber ein Zurückbehaltungsrecht ...... | mehr
  • Taschenrechner, Thermostat und Abrechnungsschreiben
    Nebenkosten – Vorauszahlungsanspruch, Nebenkostenabrechnung, Belegeinsichtsrecht
    1. Vorauszahlungsanspruch des Vermieters ... | 2. Erteilung der Nebenkostenabrechnung ... | 3. Nebenkostenpauschale ... | 4. Belegeinsichtsrecht ...... | mehr
  • Männchen mit Schlips neben vertikalem Schriftzug "Info"
    Das Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Mieters bei Mietmängeln
    ... Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB und Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gemäß § 320 BGB bei Mietmängeln ... | ... zur Geltendmachung und zur Höhe ... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid

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