Von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung wird bei Verhinderung des Mieters zur Durchführung des Winterdienstes infolge Alters oder Krankheit eine Pflicht des Mieters zur Übertragung des Winterdienstes auf eine Ersatzperson angenommen (vgl. dazu Sternel, Mietrecht aktuell, Zu VI, Rdnr. 283 mit weiteren Hinweisen). Auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung lasse sich diese Pflicht ableiten (s. o. Sternel, Rdnr. 285). Der Mieter schuldet gemäß dieser Rechtsprechung also die Ausführung durch Bekannte oder ein Dienstleistungsunternehmen auf seine Kosten.
Nur in Sonderfällen kann der Mieter von der Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes bzw. der Pflicht zur Stellung einer Ersatzperson befreit sein. Das LG Münster nahm in einem Urteil vom 19. Februar 2004 zu der Frage Stellung, wie die Rechtsfrage zu bewerten sei, wenn weder der Mieter noch der Vermieter zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten in der Lage sind (LG Münster, 8 S 425/03, Rdnr. 34):
[Rdnr 34 ] Der Kläger ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit von seiner mietvertraglich von der Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes vor dem Hause I.143 in N befreit. Dabei kann dahinstehen, ob ein Mieter von der Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes wegen Unvermögens gemäß § 275 BGB bereits dann frei wird, wenn ihm persönlich die Ausführung dieser mietvertraglich übernommenen Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wird, sowie es das Amtsgericht N in seiner angefochtenen Entscheidung so wie ein weiterer Teil der Rechtsprechung (LG I2 WuM 89, 622; AG C WuM 89, 498; AG G WuM 85, 19) mit der Begründung angenommen haben, die von einem Mieter übernommene Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes könne in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 613 BGB von ihm nicht dauerhaft auf einen Dritten übertragen werden. Denn ein Mieter wird von dieser Verpflichtung wegen objektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB jedenfalls dann frei, wenn ihm persönlich aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung des Winterdienstes nicht mehr möglich ist und weder private Dritte noch gewerbliche Firmen, die in dem Ort, in dem sich das Mietobjekt befindet, ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz haben, bereit sind, die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes vor dem Mietobjekt zu übernehmen (so auch LG E WuM 88, 300 f.). In einem solchen Fall ist dem Mieter nämlich auch die Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes auf einen Dritten aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Nach diesem Grundsatz ist der Kläger vorliegend aufgrund objektiver Unmöglichkeit von seiner Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes frei geworden. Denn die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die von ihnen angesprochenen gewerblichen Firmen in N eine Übernahme des Winterdienstes für das Objekt I.143 in N abgelehnt haben, da es für sie unwirtschaftlich sei. Der Kläger hat weiter bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, auch private Dritte wie die von ihm angesprochenen weiteren Mieter in dem Hause, Freunde und Bekannte seien aufgrund der hiermit verbundenen Haftungsrisiken zu einer Übernahme dieser Verpflichtung nicht bereit gewesen. Danach steht nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien fest, dass dem Kläger eine Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes auf einen Dritten in N nicht möglich ist, da weder ein privater noch ein gewerblicher Dritter zur Übernahme dieser Verpflichtung bereit ist.
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