Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Einführung
      • 1. Schönheitsreparaturen
      • 2. Tierhaltung
      • 3. Mietsicherheiten
      • 4. Mieterhöhung
      • 5. Geschäftsraummiete
      • 6. Kleinreparaturklausel
      • 7. Kosten und Gebühren im Mietrecht
      • 8. Allgemein
    • Mietmängel – Einführung
      • 1. Zum Begriff des Mangels
      • 2. Mangelanzeige
      • 3. Minderung, Schadenersatz, …
      • 4. Einzelne Fallgruppen
      • 5. Allgemeine Fragestellungen
    • Beendigung des Mietverhältnisses – …
      • 1. Kündigungstatbestände
      • 2. Form und Frist der Kündigung
      • 3. Räumung
      • 4. Allgemeine Fragestellungen
    • Betriebskosten – Einführung
      • 1. Begriff, Abgrenzung
      • 2. Betriebskostenarten
      • 3. Vereinbarungen
      • 4. Umlagemaßstab
      • 5. Vorauszahlungen
      • 6. Abrechnung
      • 7. Einwendungsausschluss
      • 8. Allgemeine Fragestellungen
    • Wohnungseigentumsrecht – Einführung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Mietmängel - Einführung▸4. Einzelne Fallgruppen

Duldungspflichten von Mietern – „Bolzplatzentscheidung“ des BGH

VG Wort - ZählpixelNachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (vgl. Leitsatz c) des Urteils des BGH vom 29. April 2015, BGH VIII ZR 197/14):

Urteil des BGH vom 29. April 2015, VIII ZR 197/14, Seite 21, Rdnrn. 41 f.

[41] … Zwar trifft einen Vermieter – und zwar unabhängig von etwaigen eigenen Abwehrmöglichkeiten des Mieters – im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache grundsätzlich auch die Pflicht, von Dritten ausgehende Störungen vom Mieter fernzuhalten und zu diesem Zweck gegen den Störer jedenfalls im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vorzugehen (…). Hierbei wären aber zugleich die Gegebenheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses und die in § 906 BGB konkretisierten Duldungspflichten sowie die daraus abgeleiteten Abwehr- und Ausgleichsmöglichkeiten zu bedenken gewesen, die auch bei Immissionen einer – wie hier – hoheitlich betriebenen Anlage den Maßstab bilden (…).

[42] Dass die Parteien vor diesem Hintergrund davon ausgegangen wären, die Kläger hätten den ursprünglich bestehenden Immissionsstandard ungeachtet etwa nach § 906 BGB bestehender Duldungspflichten unverändert gewährleisten sollen, kann redlicherweise nicht angenommen werden. Denn damit hätten die Beklagten ihnen eine Erhaltungspflicht abverlangt, deren Erfüllung gemäß § 275 Abs. 1 BGB und § 275 Abs. 2 BGB tatsächlich oder jedenfalls wirtschaftlich unmöglich gewesen wäre. Dass sich die Kläger hierauf eingelassen hätten oder billigerweise hätten einlassen müssen, liegt fern. Vielmehr hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf verständigt, die Störung durch Geräuschimmissionen Dritter nur dann als Mangel der Mietwohnung anzusehen, wenn die Kläger selbst diese Immissionen gemäß § 906 BGB nicht oder jedenfalls nicht entschädigungslos dulden müssten. Im Falle einer Duldungspflicht gegen Entschädigung wäre diese Verständigung dahin gegangen, dass sich ein dann gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bestehender Ausgleichsanspruch in einer adäquaten Minderung der vereinbarten Miete hätte niederschlagen müssen.
[43] …

Kurz zusammengefasst soll der Mieter also das dulden, was der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen muss (bzw. der Mieter muss das nicht dulden, was der Eigentümer nicht gemäß § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss).

Mit der Bolzplatzentscheidung hat der BGH jetzt klargestellt, dass bei Lärmbelästigungen zwischen Kinderspielplätzen auf der einen sowie Bolzplätzen und Skateranlagen auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Der Lärm, der von Kinderspielplätzen ausgeht, ist als sozialadäquat hinzunehmen. Der Lärm ist gemäß § 22 Abs. 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) privilegiert. Dies gilt nicht für Bolzplätze und Skateranlagen. Es richtet sich nach § 906 BGB, ob der Mieter entsprechend § 906 BGB zur Duldung verpflichtet ist.

aber:

Urteil des LG Berlin vom 7. Juni 2017, 18 S 211/17

Das Minderungsrecht des Wohnraummieters wegen von einer benachbarten Großbaustelle ausgehender Störungen hängt nicht davon ab, ob dem Vermieter gegen den die Großbaustelle betreibenden Grundstücksnachbarn Ansprüche aus § 906 BGB zustehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages um die Bauabsichten des Grundstücksnachbarn wusste, er den Mieter über die bevorstehenden Baumaßnahmen aber nicht informierte (Abgrenzung zur „Bolzplatzentscheidung“ BGH, Urteil vom 29. April 2015, VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 ff. = GE 2015, 849).

Steht fest, dass von einer benachbarten Großbaustelle störende Immissionen erheblichen Ausmaßes ausgehen, so hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass nach dem im Sinne der „Bolzplatzentscheidung“ heranzuziehenden Maßstab des § 906 BGB lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende unwesentliche Beeinträchtigungen vorliege (Anschluss LG München I, Urteil vom 14. Januar 2016, LG München I 31 S 20691/14, GE 2017, 356).

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Die Frage, ob Geräusch- oder sonstige Immissionen einen Mangel darstellen, hängt vom geschuldeten Standard der Mietsache, von der Ortsüblichkeit und von möglichen Duldungspflichten ab. Für die praktische Einordnung sind daher typische Fallgruppen von Mängeln sowie Abgrenzungen zu Schadens- und Minderungsansprüchen heranzuziehen.

  • Fallgruppen von Mängeln: Schimmelpilz, Elektroinstallationen, ...

    ... welchen Standard kann ein Mieter erwarten? | 1. Schimmelpilz und Schimmelpilzgefahr ... | 2. Elektroinstallationen ... | 3. Heizung und Raumklima ... | ...

    … | mehr
  • transparentes Buch mit schwarzem Paragrafenzeichen

    Wasserschäden in der Mietwohnung – Mietminderung, Schadensersatz & Aufwendungsersatz

    Wasserschaden in der Mietwohnung: Wann besteht Anspruch auf Mietminderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz? Übersicht der Rechte des Mieters mit Beispielen aus der Rechtsprechung.

    … | mehr
  • silberne Waage

    Er­neu­erung, Rei­ni­gung und Rück­bau des Tep­pich­bo­dens

    ... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 242 BGB · § 275 BGB · § 536 BGB · § 906 BGB.

Zur Einordnung: Wie hoch könnte die Minderung in Ihrem Fall ausfallen? Eine systematische Übersicht mit typischen Prozentwerten und verlinkten Gerichtsentscheidungen finden Sie hier:

  • blank

    Mietminderungstabelle – Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 %

    Mietminderungstabelle: Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 % bei typischen Mietmängeln. Prozentbereich auswählen und Entscheidung vergleichen.

    … | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Bitte beachten Sie: Fragen sollten sich inhaltlich auf den obenstehenden Beitrag beziehen.

Lupe über der Aufschrift Urteil

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Ende