Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Betriebskosten - Einführung▸7. Einwendungsausschluss

Ein­sichts­recht des Mie­ters in die Be­le­ge

VG Wort - ZählpixelDie Pflicht des Vermieters zur Vorlage von Belegen folgt aus § 259 BGB. Dem Mieter steht also das Recht zu, die Belege einzusehen. Damit ist allerdings noch kein Recht verbunden, von dem Vermieter die Fertigung von Kopien zu fordern. Die Übersendung von Kopien dürfte allerdings zumeist für Mieter und Vermieter die praktischste Art sein, Streitfragen zu klären.

Nur bei preisgebundenem Wohnraum hat der Mieter ein Wahlrecht, ob er die Überlassung von Rechnungskopien wünscht oder ob er Einsicht in die Originale verlangt, § 29 NMV.


  • 1. Inhalt des Einsichtsrechts

  • 2. Ort des Einsichtsrechts

  • 3. Verweigerung der Belegeinsicht

  • 4. Musterschriftsatz

  • 5. Weiterführende Beiträge und Rechtsgrundlagen

1. Inhalt des Einsichtsrecht


Welchen Inhalt hat das Einsichtsrecht des Mieters?

Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Unterlagen, auf denen eine Abrechnung – insbesondere eine Betriebskostenabrechnung – beruht. Es sind auf Anforderung alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Berechnungsfaktoren für erteilte Abrechnungen ergeben. Das Einsichtsrecht bezieht sich allerdings nur auf die beim Vermieter vorhandenen Unterlagen. Den Vermieter trifft keine Pflicht, sich bestimmte Unterlagen zur Einsicht durch den Mieter zu verschaffen. Der Mieter hat das Recht, die vorhandenen Originalunterlagen einzusehen.

Zum Einsichtsrecht des Mieters gehört es, dass er in zumutbarer Weise Einsicht nehmen kann. Die Belege müssen geordnet vorgelegt werden. Der Mieter darf Belege fotografieren.

Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (vgl. dazu Urteil des BGH vom 8. März 2006 (BGH VIII ZR 78/05, Leitsatz b).

Urteil des BGH vom 8. März 2006, VIII ZR 78/05, Leitsatz b)

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (LG Frankfurt am Main, LG Köln, LG Zwickau, jew. aaO).

2. Ort des Einsichtsrechts


Wo ist die Belegeinsicht zu gewähren?

Die Belege zu den Betriebskosten sind beim Vermieter einzusehen.

Wenn der Vermieter seinen Sitz weit entfernt vom Mieter hat, kann er aber verpflichtet sein, die Originalbelege an den Ort des Mietobjektes zu verbringen bzw. Belegkopien zu übersenden (vgl. dazu LG Freiburg, Urteil vom 24. März 2011, LG Freiburg 3 S 348/10):

Urteil des LG Freiburg, Urteil vom 24. März 2011, 3 S 348/10, Leitsätze 1. und 2.

1. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung (hier: über 400 km), ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.

2. Auf die Übersendung von Fotokopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, muss sich der Mieter regelmäßig nicht verweisen lassen.

3. Verweigerung der Belegeinsicht


Welche Rechte hat der Mieter bei Verweigerung der Belegeinsicht?

Bei Verweigerung der Belegeinsicht durch den Vermieter steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an einem möglicherweise geforderten Nachzahlungsbetrag gemäß § 273 BGB zu. Bei Verweigerung kann der Mieter auch Klage auf Erteilung der Belegeinsicht (oder auf Fertigung von Fotokopien) erheben.

4. Musterschriftsatz

Mein „Musterschriftsatz“ für die Belegeinsicht nach einem möglicherweise unberechtigten Nachzahlungsverlangen in einer Betriebskostenabrechnung lautet daher wie folgt:

Musterschriftsatz Belegeinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich an, dass ich die Interessen des/der … vertrete. Die Kopie einer Vollmacht ist diesem Schreiben beigefügt.

Zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung/ Betriebskostenabrechnung und der darin enthaltenen Kostenpositionen bitte ich um Vorlage von Belegen zu folgenden Positionen:

  1. Hausmeister (Arbeitsvertrag, Leistungsverzeichnis, Tätigkeitsnachweise, …),
  2. Hausreinigung (Arbeitsvertrag, Leistungsverzeichnis, Tätigkeitsnachweise, …),
  3. Aufzugskosten (Übersicht der einzelnen Kostenpositionen, Nachweise zu den einzelnen Positionen, Wartungsverträge, …),
  4. …

Ich werde die im Amtsgerichtsbezirk üblichen Kopierkostenpauschale in Höhe von 0,25 € pro Kopie auf Anforderung umgehend nach Übersendung der Unterlagen ausgleichen. Ich würde auch einen Vorschuss auf die Kosten leisten. Ggf. bin ich auch bereit, eine Belegeinsicht am Ort des Mietobjektes durchzuführen. Diesbezüglich würde ich in dem Termin Vorlage der vorbenannten Unterlagen bitten. Die Vorlage sollte in geordneter und übersichtlicher Form erfolgen.

Bis zur Vorlage der Belege mache ich bereits jetzt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages in der Betriebskostenabrechnung für meinen Mandanten geltend.

Mit freundlichen Grüßen

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Das Einsichtsrecht in die Belege ist regelmäßig nur der erste Schritt bei der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung. In der Praxis schließen sich Fragen nach der formellen Ordnungsgemäßheit der Abrechnung, nach Einwendungen des Mieters sowie nach der Einhaltung der Abrechnungsfrist an. Die folgenden Beiträge vertiefen diese Zusammenhänge und zeigen, welche Rechte dem Mieter im weiteren Verlauf zustehen.

  • Taschenrechner, Thermostat und Abrechnungsschreiben

    Nebenkosten – Vorauszahlungsanspruch, Abrechnung, ...

    1. Vorauszahlungsanspruch des Vermieters ... | 2. Erteilung der Nebenkostenabrechnung ... | 3. Nebenkostenpauschale ... | 4. Belegeinsichtsrecht ...

    … | mehr
  •  Gerichtssymbol

    Einwendungen des Mieters gegenüber der Nebenkostenabrechnung

    1. Form der Einwendungen ... | 2. Ausnahmen vom Einwendungsausschluss ... | a) nicht umlegbare Kosten ... | b) Wiederholung der Einwendungen ... | c) Treu und Glauben ...

    … | mehr
  • Gerichtshammer

    vertraglich vereinbarte Abrechnungsfrist

    ... die vertraglich vereinbarte Abrechnungsfrist für die Betriebskosten ist keine Ausschlussfrist | ... es gilt die in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB Abrechnungsfrist ..

    … | mehr
Siehe auch:
§ 242 BGB · § 259 BGB · § 273 BGB · § 29 NMV.

2 Leserfragen & anwaltliche Einordnung – zum Thema Einwendungsausschluss

  1. Bernd Grützmacher says

    09.01.2017

    Meine Wohnungsverwaltung möchte gern wissen in welche Belege ich Einsicht haben möchte. Welche Belege sind da besonders wichtig oder kann ich grundsätzlich alle Beläge und Rechnungen zu der Betriebskostenabrechnung einsehen? Wo wird gern mal getrickst? Weil 820 € für eine 46 Quadratmeter große Wohnung an Nachzahlung für Betriebskosten mir zu hoch erscheint. Die Wohnung wird von 1 Person bewohnt – können Sie mir da weiterhelfen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.01.2017

      Hallo Herr Grützmacher,

      Sie werden nicht umhin kommen, sich Ihre Nebenkostenabrechnung genau anzusehen.

      Dann sollten Sie für sich beantworten, welche Punkte für Sie nicht plausibel scheinen. Sie sollten ggf. die neue Abrechnung mit „alten“ Abrechnungen vergleichen – wo ergeben sich signifikante Änderungen?

      Auch aus einem Vergleich mit einem hier schon mehrfach erwähnte „Betriebskostenspiegel“ könnten sich erste Anhaltspunkte für Fehler ergeben.

      Sie sollten prüfen, welche Kosten überhaupt umlagefähig sind (vgl. dazu z. B. den Artikel „Instandhaltungskosten, Instandsetzungskosten und Wartungskosten als umlagefähige Betriebskosten„).

      Die Ihnen vorgelegte Abrechnung muss „formell“ rechtmäßig (vgl. dazu „Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter„).

      …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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